(1) Entsprechend ihrer Monatsarbeitszeit (§ 3) sind die Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen folgenden Pauschalgruppen zugeordnet:
Pauschalgruppe I
bei einer Monatsarbeitszeit ab 185 bis 196 Stunden,
Pauschalgruppe II
bei einer Monatsarbeitszeit über 196 bis 221 Stunden,
Pauschalgruppe III
bei einer Monatsarbeitszeit über 221 bis 244 Stunden,
Pauschalgruppe IV
bei einer Monatsarbeitszeit über 244 bis 268 Stunden,
Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen
bei einer Monatsarbeitszeit bis 288 Stunden.
(2) Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerin ist ausschließlich der/die persönliche Kraftfahrer/ Kraftfahrerin:
a. |
des Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin, |
b. |
des Präsidenten/der Präsidentin des Bundestages und seiner/ihrer Stellvertreter, |
c. |
des Präsidenten/der Präsidentin des Bundesrates, |
d. |
des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin, |
e. |
der Bundesminister/der Bundesministerinnen, |
f. |
der Staatssekretäre/der Staatssekretärinnen, |
g. |
des Präsidenten/der Präsidentin beim Bundesverfassungsgericht, |
h. |
der Präsidenten/der Präsidentinnen der obersten Gerichtshöfe des Bundes, |
i. |
des Präsidenten/der Präsidentin des Bundesrechnungshofes, |
k. |
des/der Wehrbeauftragten des Bundestages. |
(3) Die höchstzulässige Arbeitszeit der Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen soll 288 Stunden im Monat nicht überschreiten. § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 2 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Stundensätze der Pauschalgruppe IV zugrunde zu legen sind. Das Pauschalentgelt der Chefkraftfahrer/ Chefkraftfahrerinnen wird nur für die Zeit der tatsächlichen Dienstleistung als Chefkraftfahrer/ Chefkraftfahrerin gewährt.
(4) Für den Fahrer/ die Fahrerin, der/die einen Chefkraftfahrer/eine Chefkraftfahrerin für mindestens einen vollen Arbeitstag vertritt, erhöht sich sein/ihr Pauschalentgelt für die Dauer der Vertretung um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Pauschalentgelt, das er/sie als Fahrer/Fahrerin der Pauschalgruppe IV, und dem Pauschalentgelt, das er/sie als Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerin erhalten würde. § 6 gilt entsprechend. Bei Vertretung für die Zeit eines vollen Kalendermonats gilt Absatz 3 Sätze 1 und 2 entsprechend. Bei Vertretung für einzelne Arbeitstage erhöht sich die höchstzulässige Arbeitszeit des Kalendermonats (§ 2 Abs. 2) für jeden Arbeitstag um eine Stunde, höchstens jedoch auf 288 Stunden im Kalendermonat; § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.