(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen

 

1.

zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,

 

2.

für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,

 

3.

zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

 

(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge