Der Haupt- und die Hilfsanträge sind nach Ansicht des VG allesamt unzulässig. Die Anträge seien dahin auszulegen, dass sie auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO gerichtet seien, weil es sich bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung mangels verbindlicher Regelung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine Wissenserklärung handele (BVerwG, Urteil v. 8.12.1995, 8 C 37/93) und damit ein Eilrechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO ausscheide. Für den Hauptantrag und den 1. Hilfsantrag fehle K die insofern in (doppelter) analoger Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, weil er als Nachbar durch die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung an B auch nicht möglicherweise in eigenen öffentlich-rechtlichen Rechten verletzt werde. Denn § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG sei nicht nachbarschützend. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung stehe nämlich rechtlich in keinem irgendwie gearteten Abhängigkeitsverhältnis zu einer für das Vorhaben erteilten Baugenehmigung.

Hinweis

§ 7 Abs. 4 WEG sieht die Abgeschlossenheitsbestätigung als eine formelle Voraussetzung im Rahmen des Grundbuchverfahrens bei der Bildung von Wohn- oder Teileigentum vor. Zweck der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist es, dem Grundbuchamt die Prüfung bautechnischer Fragen zu erleichtern. Weder sind öffentlich-rechtliche nachbarliche Belange in diesem Zusammenhang zu prüfen, noch werden diese durch den rein eigentumsrechtlichen Vorgang berührt. Es war dennoch trickreich von K, diesen Weg zu gehen, um die Teilungserklärung des B zu torpedieren.

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