Das Krankengeld beträgt 70 % des entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das Regelentgelt wird bis zur kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (Höchstregelentgelt 2024: 172,50 EUR; 2023: 166,25 EUR). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 % des Netto-Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Krankenversicherungsbeitragspflichtige Einmalzahlungen erhöhen das Krankengeld.

 
Hinweis

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

Wenn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt berücksichtigt wird, ist das Krankengeld auf 100 % des laufenden Netto-Arbeitsentgelts begrenzt.

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