Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit dem Krankengeld das letzte Netto-Arbeitsentgelt (Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt) um nicht mehr als 50 EUR monatlich übersteigen.[1]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?