1 Zuschüsse während des Krankengeldbezugs
Verschiedene Arbeitgeber zahlen freiwillig oder aufgrund vertraglicher Verpflichtung während des Bezugs von Krankengeld an den Arbeitnehmer Zuschüsse oder gewähren weiterhin bestimmte Leistungen (z. B. vermögenswirksame Leistungen, Werkswohnung). Die beitragsrechtliche Behandlung dieser Bezüge richtet sich nach § 23 c Abs. 1 SGB IV.
2 Beitragspflicht
Werden während des Krankengeldbezugs Zuschüsse des Arbeitgebers und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung gewährt, gelten diese nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die Einnahmen dürfen zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR monatlich übersteigen. Dies hat zur Folge, dass entsprechende Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld laufend gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht beitragspflichtig sind.
Lohnsteuer- und beitragsrechtliche Behandlung
Zuschüsse zum Krankengeld unterliegen als Arbeitsentgelt der Steuerpflicht. Beiträge zur Sozialversicherung sind zu entrichten, wenn die Freigrenze überschritten wird.
Die vom Arbeitgeber darüber hinaus gezahlten Beträge sind erst dann als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, wenn sie die Freigrenze in Höhe von 50 EUR übersteigen. Der Krankengeldzuschuss wird in dem Umfang beitragspflichtig, in dem er das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt überschreitet.
Regelung gilt auch für PKV-Versicherte
Dies gilt sowohl für Mitglieder der gesetzlichen als auch für Versicherte der privaten Krankenversicherung.
3 Ruhen des Krankengeldes
Bei dem Betrag von 50 EUR handelt es sich um eine Freigrenze, nicht jedoch um einen Freibetrag. Demzufolge scheidet ein Ruhen des Krankengeldes aus, wenn bei arbeitgeberseitigen Leistungen mit dem Krankengeld das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt (nur) bis 50 EUR monatlich überschritten wird.
Kein Ruhen des Krankengeldes
Monatliches Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt |
2.100,00 EUR |
Weiter gezahltes Teilentgelt monatlich |
490,00 EUR |
Netto-Krankengeld täglich |
55,15 EUR |
Netto-Krankengeld monatlich |
1.654,50 EUR |
SV-Freibetrag (2.100 EUR abzüglich 1.654,50 EUR) |
445,50 EUR |
Ergebnis: Der SV-Freibetrag wird durch die monatlich weiter gezahlte Bruttoleistung des Arbeitgebers (490 EUR) um 44,50 EUR überschritten. Dieser Betrag übersteigt jedoch nicht die Freigrenze von 50 EUR, sodass kein Ruhen des Krankengeldes eintritt.
Ruhen des Krankengeldes
Monatliches Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt |
2.100,00 EUR |
Weiter gezahltes Teilentgelt monatlich |
500,00 EUR |
Netto-Krankengeld täglich |
55,15 EUR |
Netto-Krankengeld monatlich |
1.654,50 EUR |
SV-Freibetrag (2.100 EUR abzüglich 1.654,50 EUR) = |
445,50 EUR |
Ergebnis: Der SV-Freibetrag wird durch die Bruttozahlung des Arbeitgebers (500 EUR) monatlich um 54,50 EUR überschritten. Dieser Betrag übersteigt die Freigrenze von 50 EUR, sodass das Krankengeld um täglich (54,50 EUR : 30) = 1,82 EUR gekürzt wird.