Bei einem Arbeitgeberwechsel besteht seit dem 1.1.2021 ein sofortiges Kassenwahlrecht ohne Rücksicht auf die Bindungsfrist und ohne Kündigungsfrist[1] und bei der Inanspruchnahme von Wahltarifen.

 
Praxis-Beispiel

Sofortiger Krankenkassenwechsel ohne Kündigung

Beginn der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse A aufgrund einer Beschäftigung am 1.5.2024. Die Beschäftigung endet am 30.9.2024, die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse A endet zu diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes. Am 1.10.2024 nimmt der Arbeitnehmer eine neue Beschäftigung auf und beantragt die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse B.

Ergebnis: Die am 1.10.2024 beginnende Mitgliedschaft kann von der Krankenkasse B durchgeführt werden. Durch den Arbeitgeberwechsel besteht ein sofortiges Kassenwahlrecht ohne Rücksicht auf die Bindungsfrist und ohne Kündigungsfrist.

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