Leitsatz
Die beiderseits in zweiter Ehe verheirateten Parteien stritten in der Berufungsinstanz u.a. um die Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt. Erstinstanzlich hatte die Ehefrau insoweit einen Betrag von 860,00 EUR monatlich zusätzlich zu dem Elementarunterhalt i.H.v. 2.611,34 EUR verlangt.
Das erstinstanzliche Gericht hat den Ehemann zur Zahlung monatlichen Elementarunterhalts i.H.v. 1.784,55 EUR sowie von Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 515,00 EUR verurteilt.
Hiergegen richteten sich die Berufungen beider Parteien.
Der Ehemann begehrte auch weiterhin Abweisung des Antrages auf Zahlung nachehelichen Unterhalts. Die Ehefrau beantragte, seine Berufung zurückzuweisen und im Wege eigener Anschlussberufung hilfsweise Elementarunterhalt i.H.v. 1.900,00 EUR, Krankenvorsorgeunterhalt i.H.v. 1.079,04 EUR und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 600,00 EUR an sie zu zahlen.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG sprach der Ehefrau nachehelichen Unterhalt i.H.v. 178,01 EUR als Elementarunterhalt, von monatlich 39,57 EUR als Altersvorsorgeunterhalt und von monatlich 365,56 EUR als Krankenvorsorgeunterhalt befristet bis zum 9.11.2012 zu. Die weitergehende Klage der Ehefrau wurde abgewiesen.
Der Ehefrau stehe Krankenversicherungsschutz in der Ehezeit zu. Sie sei daher berechtigt, privat krankenversichert zu bleiben, wobei ihr privater Versicherungsschutz aufzustocken sei, da die Beihilfe nach Rechtskraft der Ehescheidung entfalle. Im Übrigen sei sie verpflichtet, die Krankenversicherungskosten bei gleichem Versicherungsumfang so gering wie möglich zu halten und eine Selbstbeteiligung in Kauf zu nehmen, soweit dies zu einer tatsächlichen Reduzierung der Kosten führe. Der Antragsteller sei dann verpflichtet, ihr die Selbstbeteiligung zu erstatten.
Das OLG berücksichtigte in seiner Berechnung des zu leistenden Altersvorsorgeunterhalts zusätzlich fiktive Krankenversicherungsbeiträge aus einer der Antragstellerin fiktiv zuzurechnenden nicht selbständigen Erwerbstätigkeit und urteilte lediglich den noch nicht gedeckten Restbetrag als Krankenvorsorgeunterhalt aus.
Hinweis
Das OLG Brandenburg folgte mit seiner Entscheidung der herrschenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die bei Zurechnung von fiktivem Einkommen auch den Krankenversicherungsschutz als ganz oder teilweise gedeckt ansieht (OLG Hamm v. 18.12.1992 - 7 UF 276/92, OLGReport Hamm 1993, 60 = FamRZ 1994, 107; OLG Köln v. 21.1.1992 - 4 UF 170/91, FamRZ 1993, 711; OLG Düsseldorf v. 16.5.1986 - 3 UF 155/85, FamRZ 1986, 814).
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 23.08.2007, 9 UF 115/05