Besteht der Geschäftspartner der GmbH beim Abschluss eines Geschäfts auf der Stellung von Sicherheiten, so kommen dafür 3 Möglichkeiten in Betracht:

  • Eine Sicherheit am Vermögen von Gesellschaftern der GmbH.
  • Eine Sicherheit am Vermögen von Dritten, die weder Geschäftspartner der GmbH noch deren Anteilseigner sind, v. a. Banken, insbesondere durch die Stellung von Bankbürgschaften
  • Eine Sicherheit an Vermögenswerten aus dem GmbH-Vermögen selbst, die dem Gläubiger ohne Rücksicht auf weitere GmbH-Gläubiger zugute kommen. Normalerweise steht das Schuldnervermögen sämtlichen Gläubigern der GmbH als Zugriffsobjekt zur Verfügung, und im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH erhalten sie nur einen Bruchteil ihrer Außenstände, auch "Insolvenzquote" genannt. Das gilt für gewöhnliche Forderungen, "schuldrechtliche Forderungen" genannt, etwa eine Kaufpreisforderung. Neben diesen schuldrechtlichen Forderungen gibt es jedoch eine andere Art von Rechten, "dingliche Rechte" geheißen, wie z. B. Sicherungseigentum oder eine Grundschuld. Auf die davon betroffenen Gegenstände des GmbH-Vermögens hat der Inhaber eines dinglichen Rechts einen Zugriff; er braucht also nicht zu befürchten, dass sein Recht durch andere GmbH-Gläubiger entwertet wird. Im Insolvenzverfahren genießen solche dinglichen Rechte teils ein Aussonderungsrecht, teils ein Recht auf abgesonderte Befriedigung. Sie sind darum so gut wie Sicherheiten am Vermögen Dritter – vorausgesetzt, sie sind realistisch bewertet.

Am GmbH-Vermögen sind nur dingliche Sicherheiten (Realsicherheiten) für den Geschäftspartner der GmbH interessant. Ebenso kommen Gesellschafter und auch Dritte für eine dingliche Sicherung in Betracht.

 
Praxis-Beispiel

Realsicherheiten

  • Ein Gesellschafter der GmbH tritt einem Geschäftspartner der GmbH eine Eigentümer-Grundschuld an einem ihm gehörenden Grundstück ab.
  • Der Ehemann einer GmbH-Gesellschafterin übereignet eine ihm gehörende Yacht als Sicherheit für eine Forderung des Geschäftspartners gegen die GmbH.

Am Vermögen von Gesellschaftern der GmbH und am Vermögen von Dritten können auch andere Formen der Sicherheit für den Geschäftspartner interessant sein. Dazu zählen die Personalsicherheiten wie die Bürgschaft[1] oder der Schuldbeitritt (juristisch streng voneinander zu trennen, im wirtschaftlichen Ergebnis bestehen indessen wenig Unterschiede). Personalsicherheiten sind nur dann sinnvoll, wenn der daraus Verpflichtete eine andere Person ist als die GmbH selbst.

Die möglichen Sicherungen kann man in 4 Gruppen unterteilen:

  1. Sicherung am Vermögen einer anderen Person als solchem,
  2. Sicherung am unbeweglichen Vermögen, gleich ob eines Gesellschafters oder einer anderen Person,
  3. Sicherung am beweglichen Vermögen, gleich ob eines Gesellschafters oder einer anderen Person, und
  4. Sicherung an Forderungen oder anderen unkörperlichen Vermögensgegenständen, gleich ob eines Gesellschafters oder einer anderen Person.

Im Folgenden stellen wir die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Sicherheitsleistungen vor.

3.1 Die Bürgschaft

Bei der Sicherung am Vermögen einer anderen Person als solchem sind diese Sicherungsformen möglich:

  • die Bürgschaft,
  • der Schuldbeitritt und
  • die Patronatserklärung.

Hier wird nur die Bürgschaft dargestellt. Der Geschäftspartner wird die Bürgschaft einer Bank vorziehen, auch jetzt noch, wo manche Kreditinstitute in Schieflage geraten sind.

Nachteile der Bürgschaft: Die Bankbürgschaft (sog. Aval) hat für denjenigen, der sie stellt, regelmäßig 2 nachteilige Folgen:

  1. Üblicherweise verlangt die Bank für das Risiko, das sie mit ihrer Bürgschaftserklärung eingeht, ihrerseits Sicherheiten.
  2. Banken lassen sich die Eingehung von Bürgschaften vergüten (sog. Avalprovision)

Eckpunkte der Bürgschaft:

  • Der Bürge muss die Bürgschaftserklärung schriftlich abgeben, die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen.[1] Eine mündliche Bürgschaftserklärung ist nur dann gültig, wenn sie von einem Kaufmann abgegeben wird und für ihn ein Handelsgeschäft darstellt, wie etwa eine von einer Muttergesellschaft eingegangene Bürgschaft für ihre Tochtergesellschaft für die Forderungen des Lieferanten. Der Bürge sollte bei seiner Inanspruchnahme an der Bürgschaft darauf achten, ob die Schriftform tatsächlich gewahrt war.
 
Praxis-Beispiel

Nicht vorschnell zahlen

Die Ehefrau eines GmbH-Gesellschafters hat sich nicht in schriftlicher, sondern in elektronischer Form verbürgt. Dann kann sie sich auf die Nichtigkeit ihrer Bürgschaftserklärung berufen und braucht nicht zu zahlen. Hat sie dagegen vorschnell gezahlt, kann sie den Betrag nicht zurückfordern.

  • Grundsätzlich müsste der Geschäftspartner erst die Zwangsvollstreckung in das GmbH-Vermögen betreiben, bevor er den Bürgen zur Zahlung auffordern darf[2], doch das ist regelmäßig vertraglich ausgeschlossen, gerade von Banken und anderen Handelsunternehmen. Man spricht in diesem Fall von einer "selbstschuldnerischen Bürgschaft".[3]
  • Wird die Bürgschaftserklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben, so muss dieses seine Ansprüche ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge