Zur Sicherung bieten sich Forderungen gegen solvente Schuldner an, aber z. B. auch Patente oder Gesellschaftsanteile. Mittel zur Sicherung sind:

  • die Verpfändung und
  • die Sicherungsabtretung.

Gebräuchlich ist fast allein die Sicherungsabtretung, zum einen, weil sie dem Schuldner der Forderung nicht mitgeteilt zu werden braucht, zum anderen, weil sie unabhängig vom Bestand der gesicherten Forderung ist, was für den Geschäftspartner erheblich bequemer ist.

Bei der Abtretung von Kundenforderungen ist es üblich, den früheren Gläubiger, also den Sicherungsgeber zu ermächtigen, diese Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Er hat die vereinnahmten Gelder in Höhe der vereinbarten Raten an den Sicherungsnehmer als neuen Inhaber der Forderungen abzuführen. Solange dies reibungslos abläuft, erfährt kein Kunde von der Abtretung; bleibt der Sicherungsgeber dagegen säumig, kann der Sicherungsnehmer gegenüber dem Kunden die Abtretung offenlegen und die Gelder selbst vereinnahmen. Die Kunden können von da an nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Sicherungsgeber zahlen.

Eine Verpfändung kommt eigentlich nur noch bei Schuldverschreibungen des Staates, bei Pfandbriefen, Kommunalobligationen und vergleichbaren Fällen vor.

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