1Zur Erfüllung der Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c bis 10g dürfen die Institute kein hartes Kernkapital verwenden, das erforderlich ist zur

 

1.

Einhaltung der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

 

2.

Unterlegung der risikobasierten Komponente der Anforderungen nach den Artikeln 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

 

3.

Einhaltung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 6c,

 

4.

Einhaltung der Eigenmittelempfehlung nach § 6d,

 

5.

Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3,

 

6.

Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 4,

 

7.

Einhaltung einer der anderen anwendbaren Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c bis 10g und

 

8.

Einhaltung der Eigenmittelanforderung gemäß den §§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes.

2Satz 1 gilt entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein Institut angehört, das die Anforderung nach Satz 1 auf Einzelinstitutsebene erfüllen muss, sowie für Institute im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

[1] § 10b geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz - RiG) vom 09.12.2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

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