1Zur Erfüllung der Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c bis 10g dürfen die Institute kein hartes Kernkapital verwenden, das erforderlich ist zur
1. |
Einhaltung der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, |
2. |
Unterlegung der risikobasierten Komponente der Anforderungen nach den Artikeln 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, |
3. |
Einhaltung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 6c, |
4. |
Einhaltung der Eigenmittelempfehlung nach § 6d, |
5. |
Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3, |
6. |
Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 4, |
7. |
Einhaltung einer der anderen anwendbaren Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c bis 10g und |
8. |
Einhaltung der Eigenmittelanforderung gemäß den §§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes. |
2Satz 1 gilt entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein Institut angehört, das die Anforderung nach Satz 1 auf Einzelinstitutsebene erfüllen muss, sowie für Institute im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
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