(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für
1. |
die Vermeidung, |
2. |
die Verwertung und |
3. |
die Beseitigung von Abfällen. |
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für
2. |
Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes, |
3. |
Stoffe, deren Beseitigung in einer aufgrund des Strahlenschutzvorsorgegesetzes erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist, |
5. |
nicht in Behälter gefaßte gasförmige Stoffe, |
6. |
Stoffe, sobald diese in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden, |
7. |
das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln. |
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