(1) 1Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner des Kreises, die oder der seit mindestens drei Monaten in dem Kreis wohnt,[1] [Bis 14.12.2021: Jeder] hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches[2] [Bis 14.12.2021: schriftlich] mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten des Kreises an den Kreistag zu wenden. 2Die Zuständigkeiten [Bis 31.10.2020: des Kreisausschusses,] [3] der Ausschüsse und des Landrats werden hierdurch nicht berührt. 3Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Kreistag einem Ausschuß übertragen. 4Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.

 

(2) Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 15.12.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 15.12.2021.
[3] Gestrichen durch Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung. Anzuwenden bis 31.10.2020.

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