(1) 1Die Bürger der kreisangehörigen Gemeinden können beantragen (Bürgerbegehren), daß sie anstelle des Kreistags über eine Angelegenheit des Kreises selbst entscheiden (Bürgerentscheid). 2Der Kreistag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit des Kreises ein Bürgerentscheid stattfindet (Kreistagsbürgerentscheid). 3Absatz 2 Satz 1 sowie die Absätze 5, 7, 8 und 9 gelten entsprechend.

 

(2) 1Das Bürgerbegehren muss in Textform[1] [Bis 14.12.2021: schriftlich] eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. 2Es muss bis zu drei Bürger der zum Kreis gehörenden Gemeinden benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte). 3Bürger, die beabsichtigen, ein Bürgerbegehren durchzuführen, teilen dies der Verwaltung in Textform[2] [Bis 14.12.2021: schriftlich] mit. 4Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. 5Sie teilt den Vertretungsberechtigten in Textform[3] [Bis 14.12.2021: schriftlich] eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit. 6Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der Sammlung der Unterschriften nach Absatz 4 anzugeben. 7Wenn die Kostenschätzung nach Satz 5 vorliegt, können die Vertretungsberechtigten nach Satz 2 beantragen zu entscheiden, ob das Bürgerbegehren mit Ausnahme der Voraussetzungen des Absatzes 4 zulässig ist. 8Der Antrag ist in der gemäß § 22 Absatz 4 vorgeschriebenen Form einschließlich der zur Entscheidung zu bringenden Frage, der Begründung sowie der anzugebenden Kostenschätzung vorzulegen und von den Vertretungsberechtigten sowie mindestens 25 Bürgern zu unterzeichnen. 9Über den Antrag hat der Kreistag innerhalb von acht Wochen zu entscheiden. 10Der Kreistag kann in der Hauptsatzung die Entscheidung über den Antrag nach Satz 7 auf den Kreisausschuss übertragen, der ebenfalls innerhalb von acht Wochen zu entscheiden hat. 11Absatz 6 Satz 3 und 6 gilt entsprechend.

 

(3) 1Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluß des Kreistags, muß es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. 2Gegen den Beschluß, der nicht der Bekanntmachung bedarf, beträgt die Frist drei Monate nach dem Sitzungstag. 3Nach der [Bis 14.12.2021: schriftlichen] [4] Mitteilung nach Absatz 2 Satz 3 ist der Ablauf der Fristen aus Satz 1 und Satz 2 bis zur Mitteilung der Verwaltung nach Absatz 2 Satz 5 gehemmt.4Nach einem Antrag nach Absatz 2 Satz 7 ist der Ablauf der Fristen aus Satz 1 und Satz 2 bis zur Entscheidung nach Absatz 2 Satz 9 gehemmt.

 

(4) 1Ein Bürgerbegehren muss in einem Kreis der Bürger der kreisangehörigen Gemeinden unterzeichnet sein.

bis 200.000 Einwohner von 5 %
mit mehr als 200.000 Einwohnern,

 

aber nicht mehr als als 500.000 Einwohnern von 4 %,
mit mehr als 500.000 Einwohnern von 3 %

2Maßgeblich ist die bei der letzten allgemeinen Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten. 3Für die Zahl der Einwohner gilt § 4 Absatz 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 4Nach Absatz 2 Satz 8 erfolgte Unterzeichnungen sind anzurechnen. 5Die Angaben werden vom Kreis geprüft. 6Im übrigen gilt § 22 Abs. 4 entsprechend.

 

(5) 1Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über

 

1.

die innere Organisation der Kreisverwaltung,

 

2.

die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Kreistages, [Bis 31.10.2020: der Mitglieder des Kreisausschusses und] [5] der Mitglieder der Ausschüsse sowie der Bediensteten des Kreises,

 

3.

die Haushaltssatzung, die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss des Kreises (einschließlich der Wirtschaftspläne und des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe) sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,

 

4.

Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind.

2Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.

 

(6) 1Der Kreistag stellt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. 2Liegt bereits eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 9 oder Satz 10 vor, so entscheidet der Kreistag lediglich darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen. 3Gegen die ablehnende Entscheidung des Kreistages können nur die Vertreter des Bürgerbegehrens nach Absatz 2 Satz 2 einen Rechtsbehelf einlegen.4Entspricht der Kreistag dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung nach Satz 1 oder Satz 2 ein Bürgerentscheid durchzuführen. 5Entspricht der Kreistag dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bür...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge