(1) Die Kreistagsmitglieder sind verpflichtet, in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln; sie sind an Aufträge nicht gebunden.

 

(2) 1Für die Tätigkeit als Kreistagsmitglied oder als Mitglied eines Ausschusses gelten die Vorschriften der §§ 30 bis 32 Gemeindeordnung mit folgenden Maßgaben entsprechend:

 

1.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit kann ihnen gegenüber nicht vom Landrat angeordnet werden;

 

2.

die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, erteilt bei Kreistagsmitgliedern der Kreistag, [Bis 31.10.2020: bei Kreisausschußmitgliedern der Kreisausschuß] [1] und bei Ausschußmitgliedern der Ausschuß;

 

3.

die Offenbarungspflicht über Ausschließungsgründe besteht bei Kreistagsmitgliedern[2] [Bis 31.10.2020: Kreistags- und Kreisausschußmitgliedern] gegenüber dem Landrat, bei Ausschußmitgliedern gegenüber dem Ausschußvorsitzenden vor Eintritt in die Verhandlung;

 

4.

über Ausschließungsgründe entscheidet bei Kreistagsmitgliedern der Kreistag, [Bis 31.10.2020: bei Kreisausschußmitgliedern der Kreisausschuß] [3] und bei Ausschußmitgliedern der Ausschuß;

 

5.

ein Verstoß gegen die Offenbarungspflicht wird [Bis 31.10.2020: vom Kreistag] [4], vom Kreisausschuß bzw. vom Ausschuß durch Beschluß festgestellt;

 

6.

sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner als Mitglieder von Ausschüssen können Ansprüche anderer gegen den Kreis nur dann nicht geltend machen, wenn diese in Zusammenhang mit ihren Aufgaben stehen; ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Ausschuß.

2Die Kreistagsmitglieder [Bis 31.10.2020: , Mitglieder des Kreisausschusses] [5] und Mitglieder der Ausschüsse müssen gegenüber dem Landrat Auskunft über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse geben, soweit das für die Ausübung ihrer Tätigkeit von Bedeutung sein kann. 3Die näheren Einzelheiten regelt der Kreistag. 4Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlicht werden. 5Die Auskünfte sind vertraulich zu behandeln. 6Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Kreistagsmitglieder zu löschen. 7§ 16 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.[6]

 

(3) Erleidet der Kreis infolge eines Beschlusses des Kreistags einen Schaden, so haften die Kreistagsmitglieder, wenn sie

 

a)

in vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflicht gehandelt haben,

 

b)

bei der Beschlußfassung mitgewirkt haben, obwohl sie nach dem Gesetz hiervon ausgeschlossen waren, und ihnen der Ausschließungsgrund bekannt war,

 

c)

der Bewilligung von Ausgaben zugestimmt haben, für die das Gesetz oder die Haushaltssatzung eine Ermächtigung nicht vorsieht, wenn nicht gleichzeitig die erforderlichen Deckungsmittel bereitgestellt werden.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung. Anzuwenden bis 31.10.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung. Anzuwenden ab 01.11.2020.
[3] Gestrichen durch Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung. Anzuwenden bis 31.10.2020.
[4] Gestrichen durch Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung. Anzuwenden bis 31.10.2020.
[5] Gestrichen durch Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung. Anzuwenden bis 31.10.2020.
[6] Angefügt durch Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen und weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz – 2. NKFWG NRW). Anzuwenden ab 01.01.2019.

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