(1) 1Der Kreistag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. 2Er gilt als beschlußfähig, solange seine Beschlußunfähigkeit nicht festgestellt ist.

 

(2) 1Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit des Kreistags zurückgestellt worden und wird der Kreistag zur Beratung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. 2Bei der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

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