(1) 1Der Landrat und die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Kreistags teil. 2Der Landrat ist berechtigt und auf Verlangen eines Fünftels der Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Kreistag Stellung zu nehmen. 3Auch Beigeordnete sind hierzu verpflichtet, falls es der Kreistag oder der Landrat verlangt.

 

(2) 1Der Landrat und die Beigeordneten sind berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

[1] § 48 geändert durch Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung. Anzuwenden ab 01.11.2020.

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