(1) 1Sind Beigeordnete bestellt, bilden sie zusammen mit dem Landrat und Kämmerer den Verwaltungsvorstand. 2Der Landrat führt den Vorsitz.

 

(2) Der Verwaltungsvorstand wirkt insbesondere mit bei

 

1.

den Grundsätzen der Organisation und der Verwaltungsführung,

 

2.

der Planung von Verwaltungsaufgaben mit besonderer Bedeutung,

 

3.

der Aufstellung des Haushaltsplans, unbeschadet der Rechte des Kämmerers,

 

4.

den Grundsätzen der Personalführung und Personalverwaltung und

 

5.

der Konzeption der Kosten- und Leistungsrechnung.

 

(3) 1Der Landrat ist verpflichtet, zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung regelmäßig den Verwaltungsvorstand zur gemeinsamen Beratung einzuberufen. 2Die Mitglieder des Verwaltungsvorstandes sind verpflichtet, sich im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung gegenseitig zu unterrichten und zu beraten.

 

(4) 1Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Landrat. 2Die Beigeordneten sind berechtigt, ihre abweichenden Meinungen in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs dem Hauptausschuss vorzutragen. 3Dieses haben sie dem Landrat vorab mitzuteilen.

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