[1]

§ 49 Bedienstete des Kreises

 

(1) 1Der Landrat ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Kreises. 2Er trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 3Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zum Kreis verändern, durch den Kreistag oder den Kreisausschuss im Einvernehmen mit dem Landrat zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 4Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Kreistag die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder treffen. 5Bei Entscheidungen des Kreistages nach Satz 3 oder 4 stimmt der Landrat nicht mit. 6Erfolgt keine Entscheidung nach Satz 3 oder 4, gilt Satz 2. 7Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten.

 

(2) Die Bediensteten der Kreise müssen die für ihren Arbeitsbereich erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen nachweisen.

 

(3) Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind.

 

(4) 1Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte sowie Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Bediensteten bedürfen der Unterzeichnung durch den Landrat oder seinen allgemeinen Vertreter. 2Der Landrat kann die Unterschriftsbefugnis durch Dienstanweisung übertragen.

[1] § 49 geändert durch Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz. Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung. Anzuwenden vom 17.10.2007 bis 31.10.2020.

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