Leitsatz

Wo sich aus dem Jahresabschluss einer GmbH greifbare Anhaltspunkte dafür ergeben, dass stille Reserven vorhanden sind, die als Sicherheit für externe Kreditgeber hätten dienen können, ist die GmbH für das Gegenteil in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig , wenn sie sich gegenüber einem Gesellschafter darauf beruft, sein Darlehen habe Eigenkapital ersetzt, weil sie bei der Darlehensgewährung kreditunwürdig gewesen sei. Eine Krise der GmbH, in der ein ihr gewährtes Gesellschafterdarlehen die Funktion von Eigenkapitalersatz erlangt, kann nicht schon deswegen angenommen werden, weil die Gesellschaft eine Unterbilanz (nach fortgeführten Buchwerten) aufweist.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 12.07.1999, II ZR 87/98

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