Leitsatz
Der Beklagte wandte sich gegen den vom LG festgesetzten Streitwert einer positiven Feststellungsklage und legte Beschwerde mit dem Ziel der Reduzierung des Streitwertes ein.
Sein Rechtsmittel war erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies darauf hin, dass der Streitwert der positiven Feststellungsklage sich nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung bemesse, wobei sich eine schematische Betrachtungsweise verbiete und vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen sei, soweit diese für das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Erreichung seines prozessualen Zieles von Bedeutung seien. Das konkrete wirtschaftliche Interesse der Klagepartei bemesse sich nicht allein nach der Höhe des drohenden Schadens, sondern auch danach, wie hoch das Risiko eines Schadenseintritts und einer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Feststellungskläger sei (BGH, Beschl. v. 28.11.1990 - VIII ZB 27/90 [juris Rz. 11-12 m.w.N.]).
Das OLG hielt einen Streitwert von insgesamt 78.800,00 EUR für gerechtfertigt, wobei die attestierten schweren Unfallfolgen bei der Streitwertbemessung des immateriellen Schaden in der vom Kläger geltend gemachten Größenordnung abzüglich 20 % für die lediglich begehrte Feststellung mit 64.000,00 EUR in Ansatz zu bringen seien.
Soweit die Feststellungsklage verletzungsbedingte vermehrte Bedürfnisse umfasse, fehlten nach Auffassung des OLG hierzu jegliche Angaben, weshalb es gemäß § 3 ZPO lediglich einen geschätzten Monatsbetrag von 100,00 EUR und gemäß § 42 Abs. 2 S. 1 GKG einen Fünfjahresbetrag von 6.000,00 EUR in Ansatz brachte.
Soweit der Kläger als Geschäftsführer einer größeren Heizungsbaufirma mit einem monatlichen Nettogehalt von ca. 3.550,00 EUR geltend gemacht habe, seine Verletzungsfolgen würden eventuell zur Arbeitsunfähigkeit führen, sei auch dieser lediglich als möglich in den Raum gestellte Verdienstausfallschaden nicht schlüssig dargetan. Ebenso wenig sei vorgetragen, dass ein solcher Schaden bereits entstanden sei. Der Kläger habe auch nicht hinreichend dargetan, dass nach den Gesamtumständen künftig mit einem Verdienstausfallschaden zu rechnen sei. Soweit hiernach noch ein nicht von der Hand zu weisendes wirtschaftliches Feststellungsinteresse verbleibe, sei dies mangels weiterer Anhaltspunkte mit einem pauschalen Streitwertanteil von 10.000,00 EUR zu berücksichtigen.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 09.05.2008, 4 W 73/08-14