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Die sonstigen Ehewirkungen werden im Wesentlichen in Art. 31–33 FamG geregelt. Danach sind die Ehegatten gleichberechtigt und einander zur ehelichen Treue, zur gegenseitigen Unterstützung und Achtung sowie zur Unterhaltung angemessener ehelicher und familiärer Beziehungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 1 und 2 FamG). Weiterhin sind sie verpflichtet, gemeinsam den Wohnort festzulegen (Art. 32 Abs. 1 FamG) und über die Geburt und die Erziehung der Kinder sowie die Aufgabenverteilung in der Familiengemeinschaft zu entscheiden (Art. 31 Abs. 3 FamG). Über die Wahl seines Berufes kann dagegen jeder Ehegatte selbstständig entscheiden (Art. 33 FamG). Mit dem neuen FamG wurde das Institut des "Familienheims" (obiteljski dom) eingeführt. Gemäß Art. 32 Abs. 1 FamG bestimmen die Ehegatten das Haus bzw. die Wohnung, die für sie (und ggf. die Kinder) das Familienheim darstellt. Das Familienheim, welches der Ehewohnung im deutschen Recht entspricht, unterliegt besonderem Schutz: Nach Art. 32 Abs. 2 FamG darf ein Ehegatte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des anderen Ehegatten das Familienheim, das Ehevermögen ist, nicht verkaufen oder belasten; nach Art. 32 Abs. 3 FamG darf er den Mietvertrag des Familienheims nicht ohne eine solche Zustimmung kündigen.

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