Ivana Mikulic, Daniel Schön
Rz. 10
Das FamG – das auch die Möglichkeit einer vertraglichen Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse vorsieht (Art. 34, Art. 40–42 FamG) – geht ohne eine solche Regelung von der Unterteilung in eigenes Vermögen und gemeinsames Vermögen (wörtlich: "ehelich Erworbenes"; Bračna Stečevina) aus (Art. 35 FamG). Am gemeinsamen Vermögen steht den Ehegatten Miteigentum zu gleichen Teilen zu (Art. 36 Abs. 3 FamG). Im Übrigen existiert in Art. 38 FamG eine Generalverweisung auf schuld- und sachenrechtliche Vorschriften. Als solches Vermögen gilt dasjenige, das die Ehegatten während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft durch Arbeit erworben haben, sowie die Erträge aus einem solchen Vermögen (Art. 36 Abs. 1 FamG), wobei die Führung des Haushalts der bezahlten Tätigkeit gleichgestellt ist. Bei Schenkungen von Dritten kommt es auf den Willen des Dritten, das gemeinsame Vermögen oder nur einen Ehepartner zu beschenken, an. In Kroatien stellen sich in der Praxis im Zusammenhang mit diesem Güterstand insbesondere Fragen hinsichtlich der Divergenz zwischen der materiellen Rechtslage nach dem Familienrecht und den tatsächlichen Eintragungen in öffentlichen Registern. Ein Ehegatte erwirbt nämlich Miteigentum an Anteilen an Handelsgesellschaften sowie Immobilien, sofern diese unter das gemeinsame Vermögen fallen, auch wenn er neben dem anderen Ehegatten nicht in den entsprechenden Registern eingetragen ist. So stellen sich beispielsweise Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit bei Streitigkeiten über die Rechte an Gesellschaftsanteilen, die während der Ehe erworben wurden, sowie Fragen der Konkurrenz zwischen den familienrechtlichen Vorschriften und den Gutglaubensvorschriften im Grundbuchrecht. Erwähnenswert ist zudem, dass das neue FamG in Art. 36 Abs. 4 FamG nun eine vereinfachte Möglichkeit der Eigentumsübertragung zugunsten des Ehepartners vorsieht, um eben die Divergenz zwischen der materiellen Rechtslage und dem Grundbuch zu reduzieren.
Rz. 11
Eigenes Vermögen ist demgegenüber dasjenige, was der jeweilige Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung besaß (Art. 39 Abs. 1 FamG). Für einige, möglicherweise problematisch abzugrenzende Fälle enthält das FamG ausdrückliche Regelungen. So gilt Gewinn aus Glücksspiel gem. Art. 36 Abs. 2 FamG als "ehelich Erworbenes" (ohne dass es diesbezüglich bspw. auf die Herkunft der dafür eingesetzten Mittel ankommen würde). Vermögen, das auf andere als die in Art. 36 FamG genannten Weisen erworben wurde, gilt als eigenes Vermögen, Art. 39 Abs. 2 FamG. Darunter fallen jedenfalls der Erwerb von Todes wegen und Schenkungen an einen Ehepartner. Urheberrechte gelten grundsätzlich als eigenes Vermögen desjenigen Ehegatten, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk erschaffen hat (Art. 39 Abs. 3 FamG). Der während der ehelichen Gemeinschaft daraus erzielte Vermögensvorteil gilt dagegen als gemeinsames Vermögen (Art. 36 Abs. 2 FamG). Unklar ist die Rechtslage in Bezug auf Vermögen, welches auf Grundlage eines Pflegevertrages erworben wurde. Hier stellt die Rechtsprechung maßgeblich darauf ab, ob die Pflegeleistungen nur von einem der Ehegatten erbracht wurden, oder ob der andere Ehegatte an der Erfüllung des Vertrages beteiligt war, sei es finanziell oder durch Arbeitsleistung, unabhängig davon, ob er Vertragspartner des Pflegevertrages war oder nicht.