Rz. 77

Der Ehegatte ist neben den Kindern zu gleichen Teilen Erbe erster Ordnung (Art. 8, 9 ErbG). Im Falle einer gewillkürten Erbfolge, durch die er übergangen wird, ist er dementsprechend pflichtteilsberechtigt.[76] Nach Art. 25 Abs. 1 des kroatischen Erbrechtsgesetzes[77] endet mit der Scheidung der Ehe das gegenseitige Erbrecht. Der Ehegatte hat gem. Art. 25 Abs. 2 des Erbrechtsgesetzes bereits dann keinen Anspruch auf das Erbe mehr, wenn der Erblasser den Scheidungsantrag gestellt hat oder eine einvernehmliche Scheidung beantragt wurde und sich nach dem Tod herausstellt, dass dies begründet war. Das Erbrecht des Ehegatten entfällt ebenfalls, wenn die Ehe nach dem Tod des Erblassers für nichtig erklärt oder aus Gründen aufgehoben wird, die dem überlebenden Ehegatten bereits während der Eheschließung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Dies gilt auch, wenn die Ehegemeinschaft dauerhaft aus Verschulden des überlebenden Ehegatten oder in Übereinkunft mit dem Verstorbenen beendet war.

[76] Der Pflichtteilsanspruch ist im kroatischen Recht dinglich; vgl. zum Ganzen: Mikulić, Kroatisches Erbrecht in der deutschen Rechtspraxis und die Auswirkungen der EU-Erbrechtsverordnung, ZErb 2015, 272 ff.
[77] Zakon o nasljeđivanju, NN RH Nr. 48/03, 163/03, 35/05, 127/13, 33/15, 14/19.

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