Ivana Mikulic, Daniel Schön
Rz. 15
Nähere Regelungen enthält das FamG demgegenüber über den Trennungs- und Scheidungsunterhalt, wobei es nicht wie im deutschen Recht zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt differenziert. Es gibt nur einen Ehegattenunterhaltsanspruch. Dieser stellt, wie in Deutschland, einen einseitigen Individualanspruch eines Ehegatten, der in Geld zu erfüllen ist, dar. Jedoch bestehen insbesondere bezüglich der Dauer der Unterhaltsleistung Unterschiede zur Rechtslage in Deutschland. Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte weder genügend eigene Mittel zum Lebensunterhalt besitzt, noch diesen aus seinem Vermögen bestreiten kann und darüber hinaus entweder nicht arbeitsfähig ist oder keine bezahlte Beschäftigung finden kann (Art. 295 FamG), wobei es nach dem Obersten Gerichtshof auf die konkreten Möglichkeiten einer Beschäftigung ankommt, die annähernd den Qualifikationen des Arbeitsuchenden entspricht. Das Gericht muss dabei auch berücksichtigen, wer die elterliche Sorge bzw. die tatsächliche Sorge über gemeinsame Kinder ausübt und wie die Aufteilung der Familienverpflichtungen während der Ehe waren (Art. 295 Abs. 2 FamG). Gemäß Art. 297 Abs. 1 FamG kann Antrag auf Trennungsunterhalt grds. nur bis zum Abschluss der Hauptverhandlung im Scheidungs- oder Aufhebungsverfahren gestellt werden. Hierauf muss das Gericht hinweisen. Ausnahmsweise kann ein Antrag auch noch sechs Monate nach der mündlichen Verhandlung gestellt werden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen haben (Art. 297 Abs. 2 FamG).
Rz. 16
Art. 306 FamG stellt ausdrücklich fest, dass Ehegatten – anders als beim Kindesunterhalt (vgl. Art. 289 FamG; siehe Rdn 71 ff.) – Unterhalt nur für den Zeitraum nach Klageerhebung auf Unterhalt (maßgeblich ist nach dem Wortlaut die Klageerhebung und nicht ein außergerichtliches Inverzugsetzen) verlangen können.
Rz. 17
Das FamG differenziert nicht zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt. Es gibt nur einen Unterhaltsanspruch des Ehegatten für beide Sachverhalte. Es wird daher auf die Ausführungen zum Trennungsunterhalt verwiesen (siehe Rdn 15).
Rz. 18
Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten kann auf die Dauer eines Jahres begrenzt werden. Dies insbesondere bei kurzer Ehedauer oder in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte in absehbarer Zeit seinen Lebensunterhalt vermutlich selbst bestreiten kann (Art. 298 Abs. 1 FamG). Diese zeitlich befristete Unterhaltsverpflichtung kann in (wiederum gesetzlich nicht näher definierten) sog. "gerechtfertigten Fällen" verlängert werden, wobei der entsprechende Antrag innerhalb der ursprünglich für das Bestehen der Unterhaltsverpflichtung festgelegten Frist gestellt werden muss (Art. 298 Abs. 2 FamG).
Rz. 19
Der Unterhaltsanspruch endet im Falle der Wiederverheiratung (Art. 300 Abs. 1 FamG) oder wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte zwischenzeitlich eine nichteheliche oder gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft eingegangen ist, er aus anderem Grund unterhaltsunwürdig geworden ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 295 Abs. 1 FamG (Bedürftigkeit) entfallen sind (Art. 300 Abs. 2 FamG). Daneben endet der Unterhaltsanspruch auch mit dem Tod eines Ehegatten (Art. 300 Abs. 3 FamG). Der Unterhaltsverpflichtete kann nach Art. 301 FamG die Rückzahlung geleisteten, aber nicht geschuldeten Unterhalts ab Wegfall des Anspruchs verlangen. Gemäß Art. 285 FamG kann das Gericht den Unterhaltstitel auf Antrag abändern: es kann den Unterhalt erhöhen, reduzieren oder ausschließen.
Rz. 20
Der Unterhalt kann durch das Gericht gem. Art. 285 FamG reduziert werden.
Rz. 21
Bestehen mehrere Unterhaltsverpflichtete, so sind Unterhaltsansprüche gegen Ehegatten vor Unterhaltsansprüchen gegenüber anderen Verwandten geltend zu machen (Art. 283 Abs. 2 FamG).