Ivana Mikulic, Daniel Schön
I. Vermögensteilung
1. Vermögensverteilung im Allgemeinen
Rz. 49
Ausgangspunkt für die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen ist zunächst, dass Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen und jeweils eigenes Vermögen haben können (Art. 35 FamG; siehe bereits Rdn 10). Das eigene Vermögen (z.B. Vermögen vor der Ehe, Erbschaften, Schenkungen) bleibt von der Scheidung unberührt. Das gilt auch für Wertsteigerungen dieses Eigenvermögens. Demgegenüber findet bezüglich des gemeinsamen Vermögens (sog. ehelich Erworbenes) im Scheidungsfalle eine Aufteilung statt, die ähnliche Ziele wie der deutsche Zugewinnausgleich hat, aber anders ausgestaltet ist. Ausgangspunkt dieser Aufteilung ist die gesetzliche Vorgabe über gleiche Anteile der Ehegatten am Eigentum an den ehelichen Erwerbungen, die nur durch Ehevertrag anders geregelt werden kann. Bei Teilung des ehelichen Vermögens kann ein Ehegatte den anderen nicht zur Teilung durch Auszahlung zwingen, sondern muss zunächst die Feststellung seines Miteigentumsanteils und ggf. die Umschreibung auf seinen Namen verlangen. Anschließend kann die Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft betrieben werden. Lediglich bei einem wesentlich geringeren Miteigentumsanteil einer der Ehegatten kann das Gericht einen Zahlungsanspruch anstatt einer Teilung in Miteigentumsanteilen festsetzen. (vgl. auch Rdn 51). Er kann erst als Alleineigentümer seines Anteils über diesen verfügen. Die Auseinandersetzung folgt nach der Generalverweisung in Art. 38 FamG den sachenrechtlichen und schuldrechtlichen Regeln. Die Errungenschaftsgemeinschaft kann, muss aber nicht zwingend mit der Ehedauer einhergehen. Es kommt vielmehr auf das tatsächliche Vorliegen der ehelichen bzw. nichtehelichen Lebensgemeinschaft an. So beginnt die Errungenschaftsgemeinschaft zwar grundsätzlich mit der Eheschließung, jedoch ist der Zeitraum der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die vor Eheschließung bereits bestand und anschließend in die Ehe gemündet ist, ebenfalls zu berücksichtigen. Hervorzuheben ist allerdings, dass es sich in diesem Fall dann um zwei unterschiedliche rechtliche Regime handelt, nämlich zunächst die Errungenschaftsgemeinschaft der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und anschließend die Errungenschaftsgemeinschaft der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Errungenschaftsgemeinschaft endet mit der Beendigung der ehelichen bzw. nichtehelichen Lebensgemeinschaft, d.h. mit der Trennung der Eheleute. Es wird jedoch angenommen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft bis zur Beendigung der Ehe (Scheidung) angedauert hat, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist.
Rz. 50
Eine Besonderheit gilt für den Fall, dass die Eheleute während der Ehezeit ein Haus, das auf gemeinsamer Arbeit bzw. Erwerbstätigkeit beruht, auf einem Grundstück erbauen, das im Alleineigentum eines Ehegatten steht. Nach der Rspr. des Gespanschaftsgerichts in Zagreb soll zunächst der Wert des Grundstücks im Verhältnis zur Immobilie im Ganzen bestimmt werden. Im Anschluss soll in Abhängigkeit dieser Werte unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung des gleichwertigen Beitrages beider Ehegatten zum Erwerb des ehelichen Vermögens der Anteil des Miteigentums bestimmt werden.
Rz. 51
Wurden Investitionen in einen Gegenstand aus dem Eigenvermögen eines Ehegatten gemeinsam getätigt (z.B. Immobilie), steht dem anderen Ehegatten nur dann ein dinglicher Anspruch auf Eintragung als Miteigentümer zu, wenn die Beschaffenheit des betreffenden Gegenstandes durch die Investitionen wesentlich verändert wurde. Eine wesentliche Veränderung wird nach der Rechtsprechung in der Regel dann angenommen, wenn der Wert der Investitionen 1/6 bis 1/10 des Wertes des betreffenden Gegenstandes beträgt. Andernfalls steht dem anderen Ehegatten ein schuldrechtlicher Anspruch auf Auszahlung in Geld zu. Wurde ein Kredit für einen solchen Gegenstand während der Ehe gemeinsam getilgt, bleibt es ebenfalls beim schuldrechtlichen Anspruch. Hervorzuheben ist, dass nach der Rechtsprechung der dingliche Anspruch der Ehegatten keiner Verjährung unterliegt, während der schuldrechtliche Anspruch nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von fünf Jahren verjährt.
Rz. 52
Auch Unternehmens- bzw. Gesellschaftsanteile, die während der Ehe erworben wurden, stehen beiden Ehegatten als Miteigentümer zu. Ebenso fallen Abfindungen grundsätzlich in die Errungenschaftsgemeinschaft, wenn diese auf Beschäftigungsjahre gründen, die zumindest teilweise in die Ehezeit fallen.
Für Schulden, die aus dem normalen Familienleben resultieren, haften beide Ehegatten gemeinsam. Sie sind somit negatives Ehevermögen (Art. 44 Abs. 1, 3 FamG). Für Schulden, die nicht aus dem normalen Familienleben resultieren und die ein Ehegatte alleine aufgenommen hat, und für voreheliche Schulden haftet dieser alleine (Art. 43 FamG).