Ivana Mikulic, Daniel Schön
I. Allgemeines
Rz. 94
Kroatien hat 2003 erstmals ein Gesetz über gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften erlassen, allerdings ohne die Möglichkeit einer Registrierung. Mit dem neuen "Gesetz über gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften" (LebenspartG) wurde nun auch eine eingetragene (registrierte) gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft etabliert, die der ehelichen bzw. nichtehelichen Lebensgemeinschaft weitgehend gleichgestellt ist. Nach wie vor gibt es auch die nichtregistrierte gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, die der registrierten – außer bei der Möglichkeit eines "Partnerschaftsnamens" – gleichgestellt ist (Art. 4 LebenspartG). Als solche Gemeinschaft gilt die Lebensgemeinschaft von zwei Personen desselben Geschlechts, die nicht in einer registrierten Lebenspartnerschaft leben, die bereits drei Jahre andauert und die sonstigen Voraussetzungen für eine Lebenspartnerschaft erfüllen (Art. 3 LebenspartG). Die sonstigen Voraussetzungen sind, dass die Partner einer solchen Lebensgemeinschaft älter als 18 Jahre sind, nicht verheiratet sind und sie nicht miteinander blutsverwandt oder bis zum vierten Grade verwandt sind (Art. 8–11 LebenspartG).
II. Begründung
Rz. 95
Die registrierte gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft wird durch gleichzeitige Erklärung vor dem Standesamt begründet (Art. 7 LebenspartG). Voraussetzungen sind Gleichgeschlechtlichkeit, Volljährigkeit und dass die Partner in keiner anderen Lebensgemeinschaft leben bzw. nicht verwandt sind.
III. Rechtsfolgen
Rz. 96
Rechtsfolgen einer gleichgeschlechtlichen Gemeinschaft sind – wie bei der Ehe – gegenseitige Unterhaltsansprüche, vermögensrechtliche Folgen und das Recht auf gegenseitige Unterstützung (Art. 37, 39, 50 ff. LebenspartG). Die Partner einer registrierten Lebenspartnerschaft haben wie Ehepartner die Möglichkeit der Namenswahl. Sie können ihre Namen behalten, den Namen des jeweils anderen annehmen oder einzeln oder zusammen einen Doppelnamen annehmen (Art. 38 LebenspartG). Nach Art. 40 LebenspartG kann einem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner, der nicht Elternteil ist, die Mitsorge über ein Kind durch das Gericht übertragen werden.
Rz. 97
Der Unterhaltsanspruch richtet sich nach den Vorschriften zum ehelichen Unterhaltsanspruch (Art. 39 Abs. 2 FamG). Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen (Rdn 14 f.).
Rz. 98
Die rechtlichen Regelungen über die Ausgestaltung der vermögensrechtlichen Beziehungen in einer gleichgeschlechtlichen Gemeinschaft sind weitgehend identisch mit den diesbezüglichen Regelungen über die vermögensrechtlichen Beziehungen von Ehegatten (Art. 40–42 FamG). Insbesondere wird zwischen eigenem Vermögen und gemeinsam erworbenem Vermögen ("Partnervermögen") unterschieden (Art. 50–53 LebenspartG). Auch besteht die Möglichkeit einer vertraglichen Regelung. Das LebenspartG verweist insoweit auf das FamG (Art. 54 Abs. 1 LebenspartG).
Rz. 99
Die Lebenspartner werden steuerlich den Ehepartnern gleichgestellt. Auch für sie gelten die Befreiungen von Erb- und Schenkungsteuer (Art. 56 LebenspartG), bei interner Immobilienveräußerung (Art. 57, 59 LebenspartG) sowie die Abzugsregeln für Unterhaltszahlungen. Eine Gleichstellung erfolgt auch bei Renten- und Krankenversicherung (Art. 61, 66 LebenspartG).
Rz. 100
Nach Art. 55 LebenspartG sind die Lebenspartner mit den Ehegatten gleichgestellt, sie sind also Erben erster Ordnung. Kinder, über die ein Lebenspartner das Sorgerecht ausübt, sind ebenfalls erbberechtigt.
IV. Auflösung
Rz. 101
Die registrierte Lebenspartnerschaft wird durch Auflösung beendet. Analog zur Scheidung wird die Auflösung beim Gericht beantragt, Voraussetzung ist ebenfalls (alternativ) ein gemeinsamer Antrag, ein abgelaufenes Trennungsjahr oder eine schwere und dauerhafte Störung der Partnerschaft (Art. 29 LebenspartG). Die Beendigung der nicht registrierten Lebenspartnerschaft erfolgt, wie bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen verschiedengeschlechtlichen Partnern, durch rein faktisches Verhalten (Trennung).
V. Kollisionsrecht der eingetragenen Lebenspartnerschaft
Rz. 102
Eine gesonderte Kollisionsvorschrift für die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft enthält Art. 39 IPR-Gesetz. Demnach ist für die Begründung und Beendigung der eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft in der Republik Kroatien kroatisches Recht anwendbar. Hinsichtlich der vermögensrechtlichen Beziehungen verweist Art. 40 Abs. 3 IPR-Gesetz auf die EUPartVO. Nach dessen Art. 26 Abs. 1 ist für die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft mangels Rechtswahl das Recht des Staates anwendbar, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde. Auf Antrag eines der Partner kann ausnahmsweise auch das Recht des Staates greifen, in dem die Partner über einen erheblich langen Zeitraum ihren letzten gewöhnlichen...