Ivana Mikulic, Daniel Schön
I. Erbschaft- und Schenkungsteuer
Rz. 70
In internationaler Hinsicht greift die Besteuerung nach dem kroatischen Erbschaftsteuerrecht stets dann ein, wenn der Erwerb durch Erbfolge oder Schenkung in der Republik Kroatien erfolgt. Mithin kommt es ausschließlich auf die Belegenheit des Vermögens an. Die Staatsangehörigkeit der Beteiligten und ihre steuerliche Ansässigkeit sind dagegen ohne Bedeutung.
Rz. 71
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist in Kroatien im Gesetz über lokale Steuern geregelt. Der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt ausschließlich der bewegliche Nachlass, also das Vermögen, das nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt (siehe Rdn 73). Während Bargeld, Geldforderungen und Wertpapiere immer voll besteuert werden, gilt für sonstiges bewegliches Vermögen ein Grundfreibetrag von 50.000 Kuna, bis zu welchem der Nachlass erbschaft- und schenkungsteuerfrei bleibt. Dabei wird der Marktwert des beweglichen Nachlassvermögens im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung herangezogen. Gemäß Art. 8 LStG beträgt der Steuersatz der Erbschaft- und Schenkungsteuer 4 %. Die Steuerschuld entsteht mit Rechtskraft der Erbentscheidung, Art. 7 LStG.
Rz. 72
Von der Erbschaft- und Schenkungsteuer vollständig befreit sind der Ehegatte, die Abkömmlinge und die Aszendenten des Erblassers, Art. 9 LStG. Für den nichtehelichen Lebenspartner gilt die Steuerbefreiung erst seit dem 1.11.2015. Bei Erbentscheidungen, die vor diesem Datum rechtskräftig geworden sind, kann der nichteheliche Lebenspartner daher keine Steuerbefreiung geltend machen. Mit Einführung des LebenspartG sind auch eingetragene und nicht eingetragene gleichgeschlechtliche Partner von der Steuer befreit, Art. 56 Abs. 1 LebenspartG.
II. Grunderwerbsteuer
Rz. 73
Vererbte Immobilien unterfallen nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern der Grunderwerbsteuer. Diese ist im Gesetz über die Besteuerung des Immobilienverkehrs geregelt. Die Grunderwerbsteuer geht also der Erbschaftsteuer vor. Seit dem 1.1.2019 gilt ein Steuersatz von 3 % (Art. 12 ImmVStG), nachdem dieser sukzessive im Rahmen einer Steuerreform von 5 % auf zunächst 4 % und schließlich auf 3 % gesenkt wurde. Die Steuerschuld entsteht mit Rechtskraft der Erbentscheidung, Art. 16 ImmVStG.
Rz. 74
Auch hier gilt wie bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, dass der Ehegatte (sowie der nichteheliche Lebenspartner und der eingetragene bzw. nicht eingetragene gleichgeschlechtliche Partner), die Abkömmlinge und die Aszendenten des Erblassers von der Grunderwerbssteuer vollständig befreit sind, unabhängig vom Wert der Immobilie, Art. 15 ImmVStG.
Rz. 75
Besonderheiten gelten bei der Grunderwerbsteuer, wenn eine Immobilie mittels eines Leibrentenvertrags (siehe Rdn 46) übertragen wird, bei dem die Übertragung erst mit dem Tod des Erblassers erfolgt. Die Grunderwerbsteuer wird in diesen Fällen für jedes Jahr des Bestehens des Leibrentenvertrags ab dem Tag des Vertragsschlusses um 5 % gesenkt, und zwar bis zum Tod des Unterhaltsempfängers, Art. 8 Abs. 2 ImmVStG.
III. Doppelbesteuerungsabkommen
Rz. 76
Ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer zwischen Deutschland und Kroatien nicht. Während aus deutscher Sicht gem. § 21 ErbStG zur unilateralen Vermeidung der Doppelbesteuerung in bestimmten Fällen eine ausländische Erbschaftsteuer auf die deutsche Steuer angerechnet ist, kennt das kroatische Recht keine Anrechnungsmöglichkeit.