Ivana Mikulic, Daniel Schön
Rz. 103
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist in Art. 11 FamG definiert. Sie ist eine Lebensgemeinschaft zwischen einer unverheiratetenen Frau und einem unverheirateten Mann, die nicht in einer anderen außerehelichen Lebensgemeinschaft leben. Sie liegt grundsätzlich erst ab einer Dauer der Beziehung von drei Jahren vor. Wenn aus der Beziehung ein Kind hervorgegangen ist oder die Beziehung in die Ehe mündete, liegt sie bereits früher vor. Eine solche Lebensgemeinschaft setzt eine intime Beziehung zwischen Mann und Frau voraus, in der die gegenseitigen Bedürfnisse des gemeinsamen Lebens befriedigt werden. Ein gemeinsames Wohnen reicht als Kriterium nicht aus, sondern das Vorliegen der Lebensgemeinschaft muss sich aus der Gesamtheit der Beziehung und dem Verhalten der Beteiligten ergeben. Die gerichtliche Feststellung des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann nur im Falle des Vorliegens eines berechtigten Interesses begehrt werden.
Rz. 104
Nichteheliche Lebenspartner sind einander zum Unterhalt verpflichtet (Art. 303 Abs. 1 i.V.m. 295 ff. FamG). Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist Bedürftigkeit. Eine diesbezügliche Klage muss innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erhoben werden (Art. 303 Abs. 3 FamG). Bezüglich des Umfangs des Unterhaltsanspruchs, der zeitlichen Begrenzung auf ein Jahr und den Verlängerungsmöglichkeiten sowie der Beendigung des Anspruchs gilt gem. Art. 295–300 FamG das bereits zum Unterhaltsanspruch von Ehegatten bzw. früheren Ehegatten Gesagte (vgl. Rdn 15 ff.). Darüber hinaus legt Art. 305 FamG ausdrücklich fest, dass der Vater eines unehelichen Kindes verpflichtet ist, der Mutter für den Zeitraum eines Jahres nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu leisten, wenn diese für das Kind sorgt, aber keine ausreichenden eigenen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts besitzt. Unter denselben Voraussetzungen gilt diese Unterhaltspflicht auch während der Schwangerschaft der Mutter (Art. 305 Abs. 4).
Rz. 105
Nach Art. 11 ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft der ehelichen Lebensgemeinschaft gleichgestellt. Es gelten daher die Regelungen zur Ehe entsprechend. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
Rz. 106
Wie bei der nicht registrierten gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft wird eine nichteheliche Lebensgemeinschaft durch faktisches Verhalten beendet.
Rz. 107
Das Erbrecht für nichteheliche Partner ist in Art. 8 Abs. 2 ErbG geregelt. Danach ist auch der nichteheliche Partner gesetzlich erbberechtigt, sofern im Zeitpunkt des Erbfalles eine der ehelichen Partnerschaft gleichgestellte Beziehung bestand. Notwendig ist jedoch eine längerfristige Lebensgemeinschaft zwischen einem unverheirateten Mann und einer unverheirateten Frau, die mit dem Tod des Erblassers beendet worden ist. Es müssen auch die Voraussetzungen zum Eingehen einer Ehe vorgelegen haben. In Art. 25 Abs. 3 ErbG wird klargestellt, dass das gesetzliche Erbrecht nicht besteht, wenn die Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser dauerhaft beendet war. Art. 8 Abs. 2 ErbG stellt hierbei den nichtehelichen Partner dem ehelichen Partner hinsichtlich des Erbrechts gleich. Daraus folgt, dass auch der nichteheliche Partner nach Art. 9 ErbG genauso wie der eheliche Partner Erbe erster Ordnung ist.
Rz. 108
Das Kollisionsrecht für nichteheliche Lebensgemeinschaften ist in Art. 38–40 IPR-Gesetz geregelt. Gemäß Art. 38 IPR-Gesetz gilt für die Begründung und Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft das Recht des Staates, mit dem die engste Verbundenheit besteht oder bestanden hat. Dasselbe gilt für die nicht registrierte gleichgeschlechtliche Partnerschaft gem. Art. 39 Abs. 3 IPR-Gesetz. Bezüglich vermögensrechtlicher Verhältnisse nichtehelicher Lebenspartner verweist Art. 40 Abs. 2 IPR-Gesetz auf Art. 35 IPR-Gesetz und damit auf die EUGüVO (vgl. Rdn 30 f.). Damit bestimmt sich das anwendbare Recht in Kroatien auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften nach der EUGüVO. Für Rechtsbeziehungen, die vor dem 29.1.2019 entstanden sind, gilt das IPR-Gesetz a.F, nach dessen Art. 39 das Recht des Staates, dessen Staatsangehörige die nichtehelichen Lebenspartner sind, zur Anwendung kommt. Haben sie verschiedene Staatsangehörigkeiten, so kommt das Recht des letzten gemeinsamen Wohnsitzes zur Anwendung. Für vertraglich geregelte Vermögensverhältnisse zwischen nichtehelichen Lebenspartnern findet das Recht Anwendung, das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf deren vermögensrechtliche Beziehung Anwendung fand. Vor deutschen Gerichten kann hier kroatisches Recht grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen, weil insofern eine Verweisungsnorm im EGBGB fehlt und der Anwendungsbereich der EUGüVO nicht die nichteheliche Lebensgemeinschaft umfasst.