Ivana Mikulic, Daniel Schön
I. Abstammung
Rz. 109
Eheliche und nichteheliche Kinder werden gleichbehandelt. Für das Erbrecht ergibt sich dies z.B. aus Art. 21 ErbG. Die Abstammung als Grundlage der Verwandtschaft wird auch in Kroatien grundsätzlich durch die genetisch-biologische Abstammung von den Eltern begründet. Jedoch kann es auch hier, beispielsweise durch die Nichtanfechtung der Vaterschaft bei Geburt während der Ehe, zu einem Auseinanderfallen von rechtlicher und biologischer Vaterschaft kommen.
Rz. 110
Mutter ist gem. Art. 58 FamG diejenige Frau, die ein Kind geboren hat. Darüber hinaus enthalten die Art. 82–83 Sondervorschriften für Mutter- und Vaterschaft von Kindern, die mit medizinischer Hilfe gezeugt wurden. Nach Art. 82 Abs. 1 FamG ist auch in diesem Fall diejenige Frau die Mutter, die das Kind geboren hat. Gemäß Art. 82 Abs. 2 FamG ist die Feststellung oder Anfechtung der Mutterschaft (und auch der Vaterschaft) eines Kindes, das unter Zustimmung des Spenders von Sperma oder Eizelle gezeugt wurde, ausgeschlossen. In Ausnahme hiervon ist die Mutterschaft durch die Mutter oder die Frau, deren Eizelle verwendet wurde, anfechtbar, wenn es zur künstlichen Befruchtung ohne die jeweilige schriftliche Zustimmung kam (Art. 82 Abs. 3 FamG).
Rz. 111
Allgemeine Anfechtungsregeln finden sich in Art. 75–78 FamG. Anfechtungsberechtigt sind das Kind, die Mutter und die Frau, die geltend macht, die Mutter zu sein. Nach Art. 394 FamG muss die Anfechtung innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes gerichtlich erklärt werden, spätestens bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes. Ausgenommen hiervon ist das Anfechtungsrecht des Kindes, das bis zur Vollendung dessen 25. Lebensjahres zulässig ist (Art. 393 FamG). Nach Feststellung der Mutterschaft durch das Gericht oder nach dem Tod des Kindes ist eine Anfechtung unzulässig (Art. 77 f. FamG). Anders als nach der früheren Fassung des FamG besteht, wie für die Anfechtung der Vaterschaft, in Fällen künstlicher Befruchtung auch für die Anfechtung der Mutterschaft in den genannten Fällen eine zeitliche Begrenzung. Es ist noch anzumerken, dass die Mutterschaft nach Art. 58 in Fällen, in denen die Frau, die das Kind geboren hat, nicht festzustellen ist, auch durch Gerichtsentscheidung festgestellt werden kann. Berechtigt, eine Feststellungsklage zu erheben, sind das Kind, die Frau, die geltend macht, Mutter zu sein, und das Zentrum für Sozialfürsorge (Art. 59 Abs. 1 FamG).
Rz. 112
Die Vaterschaft richtet sich danach, wer aufgrund gesetzlicher Vermutung, Anerkennung oder gerichtlicher Feststellung Vater ist (Art. 60 Abs. 1 FamG). Als Vater eines Kindes gilt grundsätzlich der Ehemann, wenn das Kind während der Ehe mit der Frau, die das Kind geboren hat, oder bis zu 300 Tage nach deren Beendigung geboren wurde (Art. 61 Abs. 1 FamG). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Anerkennung der Vaterschaft, die vor dem Zentrum für Sozialfürsorge, vor Gericht, vor dem Standesamt, vor dem Konsulat und in einer letztwilligen Verfügung erfolgen kann (Art. 62 FamG). Eine volljährige Person kann die Vaterschaft unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit anerkennen. Eine minderjährige Person kann die Vaterschaft – ausschließlich vor dem Zentrum für Sozialfürsorge – anerkennen, wenn sie das 16. Jahr vollendet hat und darüber hinaus in der Lage ist, die Bedeutung dieser Anerkennung zu verstehen. Unter 16-Jährige benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Anerkennung der Vaterschaft ist unwiderruflich (Art. 65 Abs. 1 FamG). Nach dem Tod des Kindes ist sie nur möglich, wenn das Kind Abkömmlinge hatte (Art. 65 Abs. 3 FamG). Erfolgt die Anerkennung der Vaterschaft während der Schwangerschaft, so entfaltet diese Wirkung mit der Lebendgeburt des Kindes (Art. 65 Abs. 2 FamG). Auch bei einer Totgeburt ist einer Anerkennung möglich (Art. 65 Abs. 4 FamG). Eine Anerkennung der Vaterschaft ist ohne Zustimmung der Kindesmutter nicht möglich (Art. 64 Abs. 1). Ist das Kind bereits über 14 Jahre alt, muss es auch zustimmen (Art. 64 Abs. 1 FamG). Wenn die Vaterschaft entgegen der gesetzlichen Vermutung zugunsten des Ehemannes von einem anderen Mann anerkannt wird, muss auch der Ehemann zustimmen.
Rz. 113
Neben der Anerkennung ist auch die Feststellung von Mutter- und Vaterschaft durch Gerichtsentscheidung möglich. Das Kind kann diese Klage bis zum 25. Lebensjahr erheben. Die Feststellungsklage durch alle anderen Klageberechtigten (Mutter, Vater, dritte Person, die behauptet Vater oder Mutter zu sein, Zentrum für Sozialfürsorge) ist bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes möglich(Art. 383–38 FamG).
Rz. 114
Ebenso möglich sind Klagen des Kindes, des Vaters, der Mutter, des vermeintlichen Vaters sowie auch (nach dem Tod von Mutter oder Vater) Dritter auf Anfechtung der Vaterschaft (Art. 79–81 FamG). Die hierbei zu beachtenden Klagefristen enden grundsätzlich 6 Monate nach Kenntniserlangung der Tatsachen, die die Vaterschaft ausschließen, spätestens jedoch mit dem vollendeten 7. Lebensjahr des Kindes (Art. 40...