Rz. 38

Das kroatische Einkommensteuergesetz[38] sieht sechs verschiedene Einkunftsarten vor, von denen u.a. die persönlichen Freibeträge abzuziehen sind.[39] Nach Art. 14 des Einkommensteuergesetzes in seiner gegenwärtig geltenden Fassung gibt es außer einem monatlichen Grundfreibetrag von 4.000 kuna (ca. 535 EUR) für jedes vom Steuerpflichtigen unterhaltene Mitglied der engeren Familie (insbesondere Ehegatte und Eltern des Steuerpflichtigen sowie Eltern des Ehegatten des Steuerpflichtigen) einen zusätzlichen monatlichen Freibetrag in Höhe von 0,7 des Grundfreibetrags von 2.500 Kuna (ca. 335 EUR). Für Kinder, denen Unterhalt gewährt wird, wird ein weiterer persönlicher Freibetrag in Höhe von 0,7 für das erste, 1,0 für das zweite, 1,4 für das dritte usw. gewährt. Als weitere steuerliche Folge der Ehe ist die Steuerfreiheit von Einnahmen aus Grundstücksveräußerungen zwischen Ehegatten (Art. 58 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes) zu nennen. Schenkungen unter Ehegatten oder Grundstücksübertragungen unter Ehegatten aufgrund eines Ehevertrages anlässlich der Scheidung sind ebenfalls steuerbefreit, d.h. es fällt nach Art. 15 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über die Grundverkehrssteuer[40] weder Schenkungs- noch "Grunderwerbssteuer" an.

[38] Zakon o porezu na dohodak, NN RH Nr. 115/16, 106/18, 121/19.
[39] Vgl. dazu allgemein (noch zur Geltung des Vorläufergesetzes) Kuffer, Steuerrechtliche Rahmenbedingungen für ausländische Investitionen in Kroatien, in: Breitenbach u.a., Handbuch Wirtschaft und Recht in Osteuropa, 36. Ergänzungslieferung (Stand: Februar 2001), Rn 6 f.
[40] Zakon o porezu na promet nekretnina, NN RH Nr. 115/16, 106/18.

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