Rz. 102

Eine gesonderte Kollisionsvorschrift für die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft enthält Art. 39 IPR-Gesetz. Demnach ist für die Begründung und Beendigung der eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft in der Republik Kroatien kroatisches Recht anwendbar. Hinsichtlich der vermögensrechtlichen Beziehungen verweist Art. 40 Abs. 3 IPR-Gesetz auf die EUPartVO.[81] Nach dessen Art. 26 Abs. 1 ist für die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft mangels Rechtswahl das Recht des Staates anwendbar, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde. Auf Antrag eines der Partner kann ausnahmsweise auch das Recht des Staates greifen, in dem die Partner über einen erheblich langen Zeitraum ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten und beide Partner auf die Anwendung dieses Rechts vertraut hatten (Art. 26 Abs. 2 EUPartVO). Für Rechtsbeziehungen, die vor Inkrafttreten der EUPartVO und des neuen IPR-Gesetzes entstanden sind, das heißt vor dem 29.1.2019, gilt das IPR-Gesetz a.F., wonach Art. 36, der für die ehelichen Vermögensverhältnisse gilt, analog anwendbar ist (siehe Rdn 31). Bei Verfahren vor deutschen Gerichten kommt nach Art. 17b EGBGB kroatisches Recht zur Anwendung, wenn es sich um eine in Kroatien eingetragene Lebenspartnerschaft handelt. Die Ausführungen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs gelten entsprechend (Rdn 60 f.).

[81] Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24.6.2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften

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