Ivana Mikulic, Daniel Schön
Rz. 30
Aufgrund des EU-Beitritts Kroatiens am 1.7.2013 richten sich internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht grundsätzlich nach den vorrangingen EU-Verordnungen. Die diesbezüglichen EU-Regelungen wurden größtenteils in das neue IPR-Gesetz und damit zusätzlich in das autonome Recht der Republik Kroatien inkorporiert. Nach Art. 3 EuEheVO kann für die Scheidung sowohl der Aufenthaltsstaat als auch der Staat, dessen Staatsangehörige beide Ehepartner haben, zuständig sein. Gemäß Art. 8a EuScheidungsVO ist auf die Scheidung grundsätzlich das Recht des Aufenthaltsstaates anwendbar. Art. 37 IPR-Gesetz enthält diesbezüglich eine fast gleichlautende Regelung mit einem zusätzlichen Auffangtatbestand zur Anwendbarkeit kroatischen Rechts. Dies gilt aber nicht für die Scheidungsfolgen, bei denen jeweils separat das anwendbare Recht ermittelt werden muss. Für Fragen der elterlichen Verantwortung (Sorgerecht) ist nach Art. 8 EuEheVO das Gericht des Aufenthaltsstaates zuständig, dessen Recht nach Art. 15 KSÜ auch anwendbar ist. Gemäß Art. 15 EuUntVO, Art. 3 HUntP richten sich Unterhaltsfragen grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem sich der Berechtigte aufhält. Die entsprechenden Verweise zu den internationalen Abkommen finden sich auch in den Art. 44, 45 des neuen IPR-Gesetzes.
In Bezug auf güterrechtliche Fragen gilt nun die EUGüVO für Eheschließungen ab dem 29.1.2019, während für Altfälle weiterhin die davor gültigen nationalen IPR-Regeln anzuwenden sind. Hervorzuheben ist, dass das IPR-Gesetz in Art. 40 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 35 auch für güterrechtliche Fragen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bezüglich des anwendbaren Rechts auf die EUGüVO verweist. Für sie gelten daher dieselben Regelungen wie für die eheliche Lebensgemeinschaft.
Rz. 31
Für güterrechtliche Rechtsbeziehungen, die ab dem 29.1.2019 entstanden sind, bestimmt sich das anwendbare Recht nach der EUGüVO. Demnach ist gem. Art. 26 Abs. 1 EUGüVO das mangels Rechtswahl anzuwendende Recht das Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten (Ziffer a), hilfsweise das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten (Ziffer b) oder das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten die engste Verbundenheit haben (Ziffer c).
Für Fälle bis zum 29.1.2019 ist das IPR-Gesetz a.F. heranzuziehen (vgl. Rdn 9). Danach ist gemäß Art. 36 IPR-Gesetz a.F. für die güterrechtlichen Ehefolgen das Recht des Staates, dessen Staatsangehörige die Ehegatten sind, maßgeblich. Besitzen beide Ehegatten eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit, so kommt das Recht des gemeinsamen Wohnsitzes zur Anwendung (Art. 36 Abs. 2 IPR-Gesetz a.F.). Besitzen die Ehegatten weder gemeinsame Staatsangehörigkeit noch gemeinsamen Wohnsitz, so kommt das Recht des Staates, in dem sie den letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten, zur Anwendung (Art. 36 Abs. 3 IPR-Gesetz a.F.). Lässt sich auch danach kein anwendbares Recht bestimmen, so kommt auf die Ehefolgen das Recht der Republik Kroatien zur Anwendung (Art. 36 Abs. 4 IPR-Gesetz a.F.). Demgegenüber ist für vertragliche Vereinbarungen von Ehegatten über vermögensrechtliche Verhältnisse das Recht anwendbar, das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gem. Art. 36 auf die güterrechtlichen Ehefolgen anwendbar war (Art. 37 Abs. 1 IPR-Gesetz a.F.). Wenn das so ermittelte Recht (anders als das kroatische Recht selbst, vgl. dazu Art. 42 FamG) eine Rechtswahl zulässt, können die Ehegatten in einem solchen Vertrag auch wirksam das anwendbare Recht wählen (Art. 37 Abs. 2 IPR-Gesetz a.F.). Gemäß Art. 38 IPR-Gesetz a.F. gelten die Bestimmungen der Art. 36 und 37 IPR-Gesetz a.F. auch in den Fällen, in denen die Ehe unwirksam ist oder unwirksam wird.