Ivana Mikulic, Daniel Schön
1. Ehevertrag und Scheidungsvereinbarung
Rz. 81
Das kroatische Recht kennt den Ehevertrag (Art. 40 FamG), der jedoch nur die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute regelt, sowie die Scheidungsfolgenvereinbarung anlässlich der Scheidung gem. Art. 52. Die Scheidungsfolgenvereinbarung kann zusätzlich Regelungen zum Sorge- und Umgangsrecht, zum Kindes- und Ehegattenunterhalt und zum Familienheim enthalten.
2. Zeitpunkt und Form
Rz. 82
Der Ehevertrag über erlangtes und zukünftiges Vermögen ist in schriftlicher Form zu verfassen, wobei die Unterschriften der Ehegatten beglaubigt sein müssen (Art. 40 Abs. 3 FamG). Eine Beurkundung ist nicht notwendig. Der Ehevertrag kann vor oder während der Ehe geschlossen werden. Nach deren Beendigung kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen werden. Die Scheidungsfolgenvereinbarung muss schriftlich abgeschlossen werden. Werden die vermögensrechtlichen Beziehungen geregelt, ist hierfür ebenfalls Unterschriftsbeglaubigung erforderlich. Beinhaltet die Scheidungsfolgenvereinbarung auch Regelungen zum Sorge- und Umgangsrecht sowie zum Kindesunterhalt, ist sie automatisch Bestandteil des Sorgeplans nach Art. 106 (Art. 52 Abs. 2 FamG). Zur Vollstreckbarkeit der Regelungen im Rahmen des Sorgeplanes ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich (Art. 107 FamG).
3. Ehevertragsfreiheit
Rz. 83
Es ist nicht zulässig, mit dem Ehevertrag die Anwendbarkeit ausländischen Rechts auf vermögensrechtliche Beziehungen zu vereinbaren (Art. 42 FamG; siehe Rdn 29). Dies gilt allerdings nicht für die ab dem 29.1.2019 in den Anwendungsbereich der vorrangig anwendbaren EUGüVO fallenden Sachverhalte (vgl. Fn 30).
4. Güterrechtliche Vereinbarungen
Rz. 84
Abweichend von der gesetzlichen Regelung des Miteigentums zu gleichen Teilen (siehe Rdn 10) kann hinsichtlich ehelich erworbenen Vermögens durch Ehevertrag eine abweichende Vereinbarung getroffen werden. Es kann auch vereinbart werden, was eheliches Vermögen ist (siehe Rdn 12, 29). Eine richterliche Kontrolle findet grundsätzlich nicht statt. Es gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln zur Anfechtung und Sittenwidrigkeit.
5. Unterhaltsvereinbarungen
Rz. 85
Die Ehegatten können anlässlich der Scheidung über den Unterhalt eine Vereinbarung treffen (Art. 52 Abs. 1 Ziff. 4 FamG). Die Unterhaltsvereinbarung kann auf Antrag gerichtlich genehmigt werden (Art. 52 Abs. 3 FamG).
6. Vereinbarungen über sonstige Scheidungsfolgen
a) Kindesunterhalt
Rz. 86
Gemäß Art. 52 Abs. 1 Ziff. 2 FamG soll der Kindesunterhalt von den Eltern geregelt werden. Die Eltern sollen diesen im Rahmen des Sorgeplanes einvernehmlich festlegen. Zur Vollstreckbarkeit muss der Sorgeplan gerichtlich genehmigt werden (Art. 107 FamG). Nur wenn eine einvernehmliche Regelung nicht zustande kommt, entscheidet das Gericht. Siehe im Weiteren auch Rdn 71.
b) Ehewohnung und Hausrat
Rz. 87
Vereinbarungen über Vermögensfragen sind umfassend möglich (siehe Rdn 12); ohne Vereinbarung greift die gesetzliche Regelung des Miteigentums (siehe Rdn 10). Die Eheleute können auch die Überlassung einer Mietwohnung bzw. des Hausrats einvernehmlich regeln.
c) Elterliche Sorge und Umgangsrecht
Rz. 88
Im Rahmen des Sorgeplanes sollen die Eltern anlässlich der Trennung auch den Umgang regeln. Eine Umgangsregelung kann auch separat getroffen werden. Nach Art. 122 Abs. 2 FamG muss eine Umgangsregelung schriftlich abgefasst sein; sie muss den Umgang detailliert regeln (Ort, Zeit, Beteiligung Dritter, Kostentragung). Zur Vollstreckbarkeit ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Das Gericht kann auch begleiteten Umgang anordnen. Der Umgang hat sich stets am Kindeswohl zu orientieren.
Rz. 89
Aus Art. 91 Abs. 2 FamG folgt, dass ein Elternteil nicht auf sein Sorgerecht verzichten kann. Die Eltern können jedoch über Teilbereiche des Sorgerechts und die Art der Ausübung eine Vereinbarung treffen. Dies folgt aus Art. 104 Abs. 1 FamG, wonach die Eltern einvernehmlich die elterliche Sorge ausüben, sowie aus Art. 105 Abs. 1 FamG, wonach das Gericht Teilbereiche auf ein Elternteil übertragen kann. Nach Art. 52 Abs. 1 FamG kann im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung ein Sorgeplan nach Art. 106 vereinbart werden. Bei einvernehmlicher Scheidung ist er zwingend vorgesehen (Art. 54 Abs. 2 FamG).
d) Erb- und Pflichtteilsverzicht; Aufhebung letztwilliger Verfügungen
Rz. 90
Nach Art. 67 ErbG werden letztwillige Verfügungen zugunsten des überlebenden Ehegatten als widerrufen vermutet, wenn die Ehe durch rechtskräftiges Urteil beendet worden ist, nachdem die letztwillige Verfügung verfasst worden war. Dies gilt nicht, wenn der Erblasser etwas anderes bestimmt hat. Nach Art. 134 Abs. 2 ErbG können Ehegatten auf das Erbe am anderen Ehegatten verzichten. Es ist darauf hinzuweisen, dass gemeinschaftliche Testamente grundsätzlich unzulässig sind.