Ivana Mikulic, Daniel Schön
1. Staatsangehörigkeit
Rz. 34
Fragen der Staatsangehörigkeit sind im "Gesetz über die kroatische Staatsangehörigkeit" (im Folgenden: StAnG) geregelt. Danach hat alleine die Tatsache, dass ein Ausländer einen kroatischen Staatsangehörigen heiratet, keine Auswirkung auf dessen Staatsangehörigkeit. Die Einbürgerung eines ausländischen Ehegatten eines kroatischen Staatsangehörigen ist dann unter erleichterten Voraussetzungen möglich, wenn dieser sich legal auf Dauer auf dem Gebiet der Republik Kroatien niedergelassen hat (Art. 10 StAnG). In diesem Falle muss der ausländische Ehegatte nicht die anderenfalls erforderlichen Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 Ziff. 1–4 StAnG erfüllen (diese sind: vollendetes 18. Lebensjahr, Entlassung aus der ursprünglichen Staatsangehörigkeit bzw. Nachweis über bevorstehende Entlassung, 8 Jahre ununterbrochener Aufenthalt auf dem Territorium der Republik Kroatien sowie Kenntnis der kroatischen Sprache, der lateinischen Schrift und der kroatischen Kultur). Auch im Falle der Einbürgerung eines ausländischen Ehegatten gem. Art. 10 StAnG muss dieser jedoch die Voraussetzung des Art. 8 Abs. 1 Ziff. 5 StAnG erfüllen, wonach aus seinem Verhalten geschlossen werden können muss, dass er "die Rechtsordnung und die Gebräuche in der Republik Kroatien achtet und die kroatische Kultur annimmt".
Rz. 35
Darüber hinaus enthält Art. 11 Abs. 2 StAnG eine Sonderregelung über die Einbürgerung der Ehegatten von Auswanderern, die ihrerseits die kroatische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben haben. Als Auswanderer gelten gem. Art. 11 Abs. 3 StAnG (dem Gesetzeswortlaut nach: unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit) "Personen, die in der Absicht, ständig im Ausland zu leben, aus Kroatien ausgewandert sind". Diese Auswanderer, deren Abkömmlinge und Ehegatten können gem. Art. 11 Abs. 1 und 2 StAnG die kroatische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben, wenn (lediglich) die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 Ziff. 1 und 5 StAnG vorliegen.
2. Bleiberecht
Rz. 36
Fragen des Bleiberechts regelt das kroatische Ausländergesetz (im Folgenden: AuslG), das drei Arten des rechtmäßigen Aufenthalts von Ausländern in Kroatien kennt: den Aufenthalt bis 3 Monate, den vorübergehenden Aufenthalt und den ständigen Aufenthalt (Art. 44 AuslG). Gemäß Art. 47 Abs. 1 Ziff. 1 kann eine Erlaubnis zu einem vorübergehenden Aufenthalt zur Familienzusammenführung erteilt werden. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass der ausländische Ehegatte Mittel für seinen Unterhalt sowie eine Krankenversicherung besitzt. Außerdem darf kein Versagungsgrund (z.B. Störung der öffentlichen Ordnung) vorliegen (Art. 54 Abs. 1 Ziff. 1–6 AuslG).
Rz. 37
Eine ständige "autonome" Aufenthaltserlaubnis kann gem. Art. 60 Abs. 1 AuslG ein Ausländer erhalten, der mit einem kroatischen Staatsangehörigen (oder mit einem Ausländer mit legalem ständigen Aufenthalt in Kroatien) verheiratet ist oder in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebt und dem in Kroatien für einen Zeitraum von 4 Jahren ein vorübergehender Aufenthalt zur Familienzusammenführung (siehe Rdn 36) genehmigt wurde. Wenn die Person, die Anlass für die Genehmigung eines vorübergehenden Aufenthalts zum Zwecke der Familienzusammenführung war, zwischenzeitlich verstirbt, kann dieser autonome Aufenthalt bereits nach 3 Jahren erteilt werden (Art. 60 Abs. 2 AuslG).