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Der Gesellschaftsvertrag wird in Form eines Notariatsakts oder einer solemnisierten privaten Urkunde[5] errichtet. Im Falle einer Ein-Mann-d.o.o. tritt an die Stelle des Vertrags eine Errichtungserklärung, die vor einem Notar abzugeben ist. Ein Vertrag, der nicht in dieser Form geschlossen wird, ist nichtig.

Durch die Novelle des ZTD aus dem Jahr 2012 wurde die Möglichkeit der Gründung einer sog. Einfachen d.o.o. ("j.d.o.o.") eingeführt. Dies für den Fall, dass die zu gründende d.o.o. höchstens fünf Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. In diesem Fall wird die Gründung vereinfacht und der Gründungsakt ist in Form eines notariellen Protokolls (Notariatsakt) zu verfassen, wobei der Inhalt und die Form eines derartigen Protokolls durch das ZTD streng vorgeschrieben und keine Abweichungen zugelassen sind.

[5] Ist die Form eines Notariatsakts nicht zwingend, so können Parteien eines Rechtsgeschäfts ihre Privaturkunden von einem Notar bestätigen, d.h. solemnisieren lassen. Diese Urkunde ist einem Notariatsakt gleichgestellt.

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