Ivan Einwalter, Gina Grancaric
1. Geschäftsanteil
Rz. 63
Auf jeden Geschäftsanteil ist eine Einlage zu leisten. Die Höhe der zu leistenden Einlage richtet sich nach dem bei der Errichtung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils. Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, bestimmt sich der Geschäftsanteil eines Gesellschafters nach seinem Nennbetrag (Art. 409 ZTD). Der Geschäftsanteil ist die Gesamtheit aller Rechte und Pflichten, die einem genau bezeichneten Gesellschafter zustehen. Ein Gesellschafter kann mehrere Geschäftsanteile haben.
2. Haftung der Gesellschafter
Rz. 64
Die Gesellschafter haften nicht für die Verpflichtungen der Gesellschaft, es sei denn, die Haftung ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (Art. 10 Abs. 2 ZTD). Zur Vorgesellschaft vgl. Rdn 38.
a) Falsche Angaben
Rz. 65
Die Gesellschafter und Geschäftsführer haften gesamtschuldnerisch, wenn bei Gründung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht wurden. Sie sind verpflichtet, nicht eingezahlte Beträge einzuzahlen, Zahlungen, die nicht als Gründungskosten anerkannt werden, zu ersetzen und für Schäden in diesem Zusammenhang einzustehen. Wird die Gesellschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig im Zusammenhang mit den Einlagen oder Gründungskosten geschädigt (z.B. durch deren Nichtleistung), so haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch. Von dieser Haftung ist nur der Gesellschafter und Geschäftsführer befreit, der die haftungsbegründenden Tatsachen unter Zugrundelegung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns nicht kannte oder nicht kennen musste (Art. 397 ZTD).
b) Ausschluss eines Gesellschafters
Rz. 66
Wird ein Gesellschafter, der auch innerhalb einer Nachfrist den geschuldeten Teil seiner Einlage nicht eingezahlt hat, wirksam aus der Gesellschaft ausgeschlossen und wird der geschuldete Betrag nicht durch seinen Rechtsvorgänger entrichtet – so er einen hatte – und auch im Rahmen einer Zwangsversteigerung nicht der zur Befriedigung der Forderung erforderliche Betrag erzielt, haben die übrigen Gesellschafter hierfür einzustehen. Sie haften im Verhältnis der übernommenen Geschäftsanteile.
c) Konkurs
Rz. 67
Siehe hierzu Rdn 124.
d) Annahme unzulässiger Zahlungen
Rz. 68
Zahlungen, die die Gesellschaft im Widerspruch zu den Vorschriften des ZTD, den Regelungen des Gesellschaftsvertrags oder Beschlüssen der Gesellschaft leistet, sind an sie zurückzuzahlen. Beträge sind von den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu erstatten, wenn weder der Gesellschafter, der die betreffende Zahlung angenommen hat, noch der Geschäftsführer diese erstattet und die Mittel erforderlich sind, um Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen.