Ivan Einwalter, Gina Grancaric
Rz. 110
Gem. Art. 4 Rechnungswesengesetz ist der Unternehmer mit Sitz in der Republik Kroatien zur Buchführung verpflichtet sowie dazu, einen Jahresabschluss zu erstellen unter den Bedingungen, wie sie in diesem Gesetz vorgesehen sind. Die generelle Buchführungspflicht ist ebenfalls im Rechnungswesengesetz geregelt. Die spezifischen Bilanzierungs-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften wurden aus den International Accounting Standards ("IAS") und International Financial Reporting Standards ("IFRS") übernommen. Obwohl die kroatischen Rechnungslegungsstandards ("HSFI") fast zur Gänze mit den IFRS übereinstimmen, sind trotzdem einige Unterschiede vorhanden. Kleine Unternehmen haben einen Jahresabschluss nach den Regeln der HSFI, und die großen, mittelgroßen und an Börsen notierte Unternehmen nach den Regeln der IFRS zu erstellen. Art. 3 Rechnungswesengesetz unterteilt die Wirtschaftsgesellschaften je nach dem Betrag des Aktivvermögens und des Gewinns als auch Anzahl der Beschäftigten in große, mittlere und kleine Unternehmen. Der Jahressabschluss ist die Zusammenstellung von Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Kapitalflussbericht, Eigenkapitalveränderungsbericht und Anmerkungen zu den Jahresabschlüssen. Abweichend hiervon sind Kleinunternehmer lediglich zur Erstellung einer Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anmerkungen zu den Jahresabschlüssen verpflichtet. Der Jahresabschluss, Lagebericht und Wirtschaftsprüfungsbericht sind innerhalb von sechs Monaten, der konsolidierte Jahressabschluss innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahres bei der kroatischen Finanzagentur ("FINA") zwecks Veröffentlichung einzureichen. Der Lagebericht ist von jedem Unternehmer zu erstellen. Abweichend hiervon haben kleine Unternehmen keine Pflicht, einen Lagebericht festzustellen, falls der Gesellschaftsvertrag nicht anders bestimmt. Alle Gesellschaften haben ihre Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und zusätzliche Angaben bei der FINA in der Regel bis zum 31.3. für das vorausgehende Kalenderjahr für statistische und andere Zwecke zu hinterlegen. Die Jahresabschlüsse großer, mittelgroßer und börsennotierter Unternehmen unterliegen einer jährlichen Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer. Banken, Finanzinstitute, Versicherungen und Rückversicherungen sind aufgrund ihrer Tätigkeit und gemäß besonderen Gesetzen unabhängig von ihrer Größe zur Durchführung der Wirtschaftsprüfung verpflichtet. Die Gesellschafterversammlung muss den Bericht innerhalb der ersten acht Monate des Folgejahres prüfen und feststellen.
Rz. 111
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr, wobei die Erstellung der Berichte für ein abweichendes Wirtschaftsjahr auf Antrag möglich ist. Die Bücher sind in kroatischer Sprache und Währung zu führen. Alle Gesellschaften haben statistische Berichte, die zumeist der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung vergleichbar sind, beim Statistischen Zentralamt zu hinterlegen.