Rz. 117

Ausländische juristische Personen können in Kroatien nicht dauerhaft unternehmerisch tätig sein,[29] außer sie gründen zumindest eine Zweigniederlassung (Art. 612 ff. ZTD). Der Gründer bringt eine Anmeldung zum Handelsregister ein, in dessen Bezirk sich die Zweigniederlassung niederlassen soll. Ihr sind gem. Art. 613 Abs. 5 ZTD im Original und in beglaubigter Übersetzung beizufügen:

Handelsregisterauszug des Gründers, aus dem seine Rechtsform und der Eintragungszeitpunkt hervorgehen, die Nummer, unter welcher dieser im Handelsregister eingetragen ist, Geschäftsgegenstand, vertretungsbefugte Personen und Umfang der Vertretungsbefugnisse bzw. falls das Land des Gründers kein Handelsregister führt, entsprechende beglaubigte Gründungsunterlagen;
Beschluss des Gründers über die Gründung der Zweigniederlassung;
beglaubigte Abschriften des Statuts des Gründers;
der letzte Jahresabschluss des Gründers in verkürzter und beglaubigter Form.

Hat der Gründer seinen Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der EU ist und ist der Gründer eine Kapitalgesellschaft, so muss der Beschluss über die Gründung einer Zweigniederlassung, neben der für die Gründung einer inländischen Zweigniederlassung erforderlichen Angaben, auch Angaben über die Höhe des Stammkapitals und den Betrag der einbezahlten Einlagen enthalten.

 

Rz. 118

Der Gründer muss in Kroatien zur Führung der Geschäfte vertretungsbefugte Personen bestimmen, die in Kroatien ihren Wohnsitz haben. Wenn der Gründer seinen Sitz in einem Staat hat, der nicht Mitglied der WTO oder EU ist, muss er zudem nachweisen, dass eine kroatische Person in dessen Staat unter den gleichen Bedingungen eine Zweigniederlassung gründen könnte (Reziprozität).

[29] Diese Regelungen beeinflussen nicht das EU-Grundrecht der Unternehmensfreiheit. In diesem Sinne wird z.B. eine einmalige oder eine nur gelegentliche Geschäftstätigkeit (bzw. Ausübung eines Geschäfts) in Kroatien im Prinzip nicht als dauerhafte unternehmerische Tätigkeit in Kroatien betrachtet.

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