Aufteilung der Mitgliederbeiträge bei Haus- und Grundbesitzervereinen sowie Mietervereinen
Zur Zulässigkeit der von der Finanzverwaltung vorgesehenen pauschalen Aufteilung der Mitgliederbeiträge in echte Mitgliederbeiträge und Leistungsentgelte →BFH vom 5.6.1953 - BStBl III S. 212.
Zur Notwendigkeit des Ansatzes eines höheren prozentualen Einnahmeanteils für steuerpflichtige Leistungen bei ansonsten anhaltender Erzielung von Verlusten →BFH vom 9.2.1965 - BStBl III S. 294.
Beispiel zur Aufteilung
EUR | EUR | |
Vereinnahmte Mitgliederbeiträge | 130.000 | |
An den Landesverband sind abgeführt | - 30.000 | |
Eigene Beitragseinnahmen | 100.000 | |
Steuerpflichtige Einnahmen: | ||
20 % von 100 000 EUR | 20.000 | |
Entgelte für Prozessvertretungen | + 4.000 | 24.000 |
Die Ausgaben, die mit den eigenen Beitragseinnahmen (100 000 EUR) und den Entgelten für Prozessvertretungen (4 000 EUR) zusammenhängen, betragen 90 000 EUR. | ||
Abzuziehen sind | 90.000 x 24.000 | - 20.769 |
104.000 | ||
Überschuss | 3.231 |
Würden die gesondert festgestellten abziehbaren Ausgaben 27.000 EUR betragen und würde sich weiter ergeben, dass die Ausgaben auch in den vorangegangenen Jahren die steuerpflichtigen Einnahmen überstiegen haben, so müsste der Satz von 20 % angemessen erhöht werden.
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