In den Fällen des Mietzahlungsverzugs und des Verzugs mit Kautionszahlungen wird die Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter vor Zugang der Kündigung befriedigt wird.[1] Geht die Kündigung dem Mieter also zu einem Zeitpunkt zu, indem er bereits die Rückstände ausgeglichen hatte, ist die Kündigung unwirksam.

 
Praxis-Beispiel

Der trickreiche Mieter

Der Mieter hat im Juli die Miete nicht gezahlt, auch Anfang August ist die Miete dem Vermieterkonto noch nicht gutgeschrieben. Am 7.7. kündigt der Vermieter das Mietverhältnis wegen der Mietrückstände außerordentlich fristlos. Im Hinblick auf einen einigermaßen gesicherten Zugang der Kündigung versendet er diese als Einschreiben mit Rückschein. Nachdem der Mieter am 9.8. auf das Läuten des Postboten nicht reagiert, findet er anschließend den Benachrichtigungsschein in seinem Briefkasten. Ihm ist bewusst, dass es sich hinsichtlich des nunmehr bei der Post lagernden Schreibens mit Sicherheit um die Kündigung des Mietverhältnisses handelt. Der Mieter wollte schlicht austesten, wie sein Vermieter auf Zahlungsrückstände reagiert. Er überweist am gleichen Tag die rückständige Miete und holt das postlagernde Kündigungsschreiben am letzten Tag der Lagerfrist ab.

In diesem Fall ist die Kündigung unwirksam, da der Vermieter noch vor Zugang der Kündigung hinsichtlich der rückständigen Mieten befriedigt wurde. Entsprechende Grundsätze gelten dann, wenn der Vermieter einen zwischenzeitlich erfolgten Zahlungseingang übersehen hat.

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