Ausgleich des Mietrückstands
Beispiel
Der Mieter hat die Miete für die Monate Juli und August nicht gezahlt. Am 7. August kündigt der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich fristlos unter Gewährung einer Ziehfrist bis zum 18. August. Als der Mieter auch am 20. August die Wohnung noch nicht geräumt hat, lässt der Vermieter durch seinen Rechtsanwalt Räumungsklage erheben. Die Klage wird dem Mieter am 13. September zugestellt. Am 10. November wird dem Konto des Vermieters der kündigungsrelevante Mietrückstand gutgeschrieben.
Kündigung bleibt wirksam
Geht eine Klage bei Gericht ein, wird sie anhängig. Im Zeitpunkt ihrer Zustellung an den beklagten Mieter wird sie rechtshängig. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Klage an den Mieter beginnt also die 2-Monats-Frist zu laufen.
Im Beispiel bleibt die Kündigung wirksam. Sie wird wegen des Ausgleichs der Mietrückstände nicht unwirksam. Maßgeblich ist nämlich, dass der Vermieter hinsichtlich sämtlicher Ansprüche befriedigt sein muss. Hierbei handelt es sich nicht allein nur um die Mietrückstände, der Mieter schuldet dem Vermieter vielmehr nach Beendigung des Mietverhältnisses bis zum tatsächlichen Zeitpunkt der Räumung des Mietobjekts eine Nutzungsentschädigung nach der Bestimmung des § 546a Abs. 1 BGB.
Nutzungsentschädigung
Tatsache ist, dass die außerordentliche fristlose Kündigung das Mietverhältnis mit ihrem Zugang beim Mieter beendet. Räumt der Mieter die Wohnung nicht freiwillig und verbleibt er in ihr, schuldet er dem Vermieter nach der Bestimmung des § 546a Abs. 1 BGB eine Entschädigung für die weitere Nutzung der Mieträume. Die Nutzungsentschädigung muss dabei nicht mit der vertraglich vereinbarten Miete übereinstimmen. Maßgeblich ist insoweit vielmehr die ortsübliche Vergleichsmiete. In der mietrechtlichen Praxis wird insoweit aber kein großes Federlesen gemacht und die Nutzungsentschädigung der vertraglich vereinbarten Miete gleichgesetzt. Die Privilegierung des Mieters nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB kommt ihm aber nur dann zugute, wenn er innerhalb der Frist von 2 Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage den Vermieter vollständig befriedigt. Vollständige Befriedigung setzt insoweit voraus, dass
- nicht nur die rückständige Miete, wegen der das Mietverhältnis gekündigt wurde, sondern
- zusätzlich die zwischenzeitlich fällige Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB
dem Vermieter gezahlt wurde. Gleicht der Mieter lediglich den Zahlungsrückstand aus, der den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt hatte, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.