Zusammenfassung
Der Vermieter von Wohnraum benötigt zur ordentlichen Kündigung ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, während der Mieter für die ordentliche Kündigung keinen Grund zu haben braucht.
Die Zulässigkeit dieser unterschiedlichen Behandlung von Mieter und Vermieter hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt und entschieden, dass es mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist, wenn der Gesetzgeber das Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum von einem berechtigten Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses abhängig gemacht hat.
1 Ordentliche Kündigung durch den Mieter
Die ordentliche Kündigung durch den Mieter kann unter Einhaltung der Formalien und der Kündigungsfristen erfolgen, ohne dass ein Grund für die Kündigung vorliegen oder angegeben werden muss.
Ausschluss der Kündigung
Dieses Kündigungsrecht besteht jedoch nicht, wenn der Mietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist, der Mieter für einen bestimmten Zeitraum auf sein ordentliches Kündigungsrecht verzichtet hat oder wenn bei einem Mietvertrag für längere Zeit als 1 Jahr das Schriftformerfordernis der §§ 550, 578 BGB nicht beachtet wurde und der Mietvertrag daher nach den §§ 550, 578 BGB zwar für unbestimmte Zeit geschlossen gilt, jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung der Mietsache gekündigt werden kann.
2 Außerordentliche Kündigung durch den Mieter
Außerordentlich bedeutet, dass durch die Kündigung auch ein Mietverhältnis von bestimmter Dauer vorzeitig beendet werden kann.
Zu unterscheiden ist zwischen der außerordentlichen fristlosen Kündigung, die ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen kann und mit Zugang beim Vermieter wirksam wird, und der außerordentlichen befristeten Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Diese beträgt bei Wohnraum 3 Monate, bei Geschäftsräumen 6 Monate zum Quartalsende.
Unwirksam ist eine außerordentliche Kündigung durch den Mieter, wenn diese weder fristlos noch unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist erfolgt, sondern zu einem noch unbestimmten Zeitpunkt wirken soll, z. B. zu dem der Mieter neue Räume beziehen kann.
Umdeutung
Dagegen kann eine fristlose Kündigung im Einzelfall nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden. Dies ist wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen einer fristlosen und einer ordentlichen Kündigung zwar nicht generell und in jedem Fall möglich, wenn die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht vorliegen.
Zulässige Umdeutung
Eine Umdeutung ist aber dann zulässig und angebracht, wenn – für den Kündigungsgegner erkennbar – nach dem Willen des Kündigenden das Vertragsverhältnis in jedem Fall zum nächstmöglichen Termin beendet werden soll.
2.1 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Der Mieter kann das Mietverhältnis gem. § 543 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Mieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens des Vermieters und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann oder wenn der Vermieter den Hausfrieden nachhaltig stört.
Gründe nicht erforderlich
Eine fristlose Kündigung des Mieters nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB erfordert nicht, dass der Mieter im Kündigungsschreiben darlegt, warum ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist. Für die Wirksamkeit seiner Kündigung genügt es vielmehr grundsätzlich, wenn einer der im Gesetz aufgeführten Tatbestände (z. B. Nichtgewähren oder Entziehen des vertragsgemäßen Gebrauchs) vorliegt.
Mit dieser Neuregelung, die durch das Mietrechtsreformgesetz 2001 eingefügt worden ist, soll klargestellt werden, dass ein Mietverhältnis nicht nur bei schuldhaften Vertragsverletzungen des Vertragspartners entsprechend § 554a BGB a. F., sondern auch bei nicht schuldhaftem Verhalten gekündigt werden kann.
Unzumutbarkeit als Voraussetzung
Voraussetzung für die Kündigung ist somit nicht in erster Linie ein schuldhaftes Verhalten, sondern die Unzumutbarkeit für den Vertragspartner, sodass eine fristlose Kündigung im Einzelfall auch bei nicht schuldhaftem Verhalten des Vertragspartners erfolgen kann.
Das Verschulden ist nur insoweit von Relevanz, als die Anforderungen an die Unzumutbarkeit bei nicht schuldhaftem Verhalten des Vertragspartners höher sein werden als bei schuldhaftem Verhalten, d. h., das Maß des Verschuldens muss bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucksache 14/5663).
Da die neue Regelung im Wesentlichen der...