Der Kl. nimmt die Bekl. auf Leistungen aus einer Unfallversicherung wegen zweier Unfälle v. 8.10.2009 und 2.3.2010 seiner mitversicherten und inzwischen verstorbenen Ehefrau in Anspruch. Am 23.4.2008 erlitt diese bei einem Sturz eine Schenkelhalsfraktur links, die mit einem künstlichen Hüftgelenk versorgt wurde. Aufgrund dieses Unfalles zahlte die Bekl. gem. Schreiben v. 9.7.2008 Krankenhaustagegeld, v. 19.5.2009 einen Invaliditätsvorschuss sowie gem. Abfindungserklärung v. 21.7.2009 einen Endbetrag. Mit Schreiben v. 13.8.2009 kündigte die Bekl. die Unfallversicherung unter Bezugnahme auf den Unfall v. 23.4.2008. Am 8.10.2009 stürzte die Ehefrau auf die linke Schulter und erlitt eine Oberarmkopffraktur. In einem für die Bekl. erstatteten Gutachten v. 8.11.2010 stellte der Sachverständige P als Folge dieses Unfalles eine drastische Einschränkung der Beweglichkeit des linken Schultergelenks fest und bemaß die Funktionsminderung mit 10/20 Armwert. Ferner stürzte die Ehefrau am 2.3.2010 und zog sich eine Tibiakopffraktur am linken Knie zu. Der Kl. nimmt die Bekl. auf Zahlung von Krankenhaustagegeld sowie Invaliditätsentschädigung für die beiden Unfälle v. 8.10.2009 und 2.3.2010 in Anspruch.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?