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Kündigung: Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

Hubert Blank †
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Leitsatz

Einer Schadensersatzklage des Mieters gegen den Vermieter auf Wiedereinräumung der Besitz- und Mieterrechte an der ehemaligen Wohnung, die der Mieter nach einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters geräumt hat, kann nach Veräußerung der Wohnung durch den Vermieter nicht stattgegeben werden, ohne dass geklärt wird, ob dem Vermieter die Wiedereinräumung dieser Rechte noch möglich ist.

(amtlicher Leitsatz des BGH)

 

Normenkette

BGB §§ 249, 251, 573

 

Kommentar

Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über eine 200 qm große Wohnung zu einer Monatsmiete von 1.153 EUR. Die Vermieter haben das Mietverhältnis zum Ablauf des Januar 2006 wegen Eigenbedarfs gekündigt. Die Mieter haben eine ca. 140 qm große Ersatzwohnung zu einer Monatsmiete von 1.670 EUR angemietet; im Oktober 2006 haben sie die Mietsache geräumt und an die Vermieter zurückgegeben.

Diese haben die Wohnung im Januar 2007 zum Verkauf angeboten. Im Juni 2007 hat das Gericht auf Antrag der Mieter eine einstweilige Verfügung erlassen, durch die den Vermietern untersagt wurde, die Wohnung zu vermieten oder zu verkaufen. Sodann haben sie Klage auf Schadensersatz erhoben. Damit machen die Mieter geltend:

1. einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes auf der Basis der ursprünglichen Miete;

2. Ersatz der Maklerkosten für die Vermittlung der Ersatzwohnung;

3. Ersatz der Differenz zwischen der ursprünglichen und der für die Ersatzwohnung gezahlten Miete.

Nach Zustellung der Klageschrift haben die Vermieter die Wohnung zum Preis von 830.000 EUR verkauft. Der Erwerber wurde ins Grundbuch eingetragen. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Verurteilung wegen der unter Ziff. 2 und 3 bezeichneten Ansprüche wird vom BGH nicht beanstandet. Problematisch ist jedoch, ob der Veräußerer einer Wohnung ...

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Entscheidungsstichwort (Thema) Schadensersatzklage auf Wiedereinräumung der Mietrechte an veräußerter Mietwohnung nach Eigenbedarfskündigung ohne Eigennutzungsabsicht. Unmöglichkeit der Herstellung. Anspruch auf Geldentschädigung ...

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