Dieses Muster bzw. diese Vorlage kann verwendet werden, wenn eine Kündigung gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin bzw. gegenüber einer sich im Mutterschutz befindlichen Arbeitnehmerin ausgesprochen werden soll.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist die arbeitgeberseitige Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche unzulässig.
Das Kündigungsverbot beginnt ab Eintritt der Schwangerschaft. Dieser Zeitpunkt ist auch maßgebend, wenn die Schwangerschaft erst später festgestellt wurde. Für die Ermittlung des genauen Beginns der Schwangerschaft ist zunächst von dem ärztlichen Zeugnis nach § 15 Abs. 2 MuSchG auszugehen. Darin ist der voraussichtliche Geburtstermin angegeben. Von diesem Tag an sind 280 Tage zurückzurechnen, wobei der voraussichtliche Tag der Entbindung nicht mitzuzählen ist (BAG, Urteil v. 24.11.2022, 2 AZR 11/22).
Das Kündigungsverbot greift nicht, wenn die Schwangerschaft oder die Entbindung dem Arbeitgeber bei der Kündigung und in den folgenden 2 Wochen unbekannt ist und bleibt, mag die Unkenntnis auch auf einfacher oder sogar grober Fahrlässigkeit beruhen. Es reicht nicht, wenn der Arbeitgeber eine Schwangerschaft nur vermutet. Voraussetzung für den Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG ist, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft oder die Entbindung zur Zeit der Kündigung bekannt war oder innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (§ 17 Abs. 1 MuSchG). Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.
Das Kündigungsverbot gilt für alle Arten von Kündigungen, auch für außerordentliche Kündigungen und Änderungskündigungen. Das Verbot gilt auch für Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die er im Hinblick auf eine Kündigung der Frau trifft (§ 17 Abs. 1 Satz 3 MuSchG).
Ausnahmsweise kann die Kündigung gemäß § 17 Abs. 2 MuSchG behördlich für zulässig erklärt werden. Nur dann ist sie nicht nach § 134 BGB unwirksam.
Hinsichtlich der Mitwirkung bzw. Mitbestimmung des Personalrats gemäß § 85 BPersVG bzw. abweichen-der länderspezifischer Regelungen bestehen keine Besonderheiten.
Eine Besonderheit besteht allerdings bei der Begründung der Kündigung. Für die Kündigung während der Mutterschutzfristen findet sich eine Sonderregelung in § 17 Abs. 2 Satz 2 MuSchG: Dieser schreibt die Angabe des Kündigungsgrundes vor. Darüber hinaus bedarf die Kündigung der Schriftform. Eine Missachtung führt jeweils zur Nichtigkeit der Kündigung.
§ 17 MuSchG schließt eine Kündigung durch die Frau, eine arbeitsvertragliche Befristung oder eine vertragliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nicht aus.