Alexander C. Blankenstein
Kurzbeschreibung
Nach dem Tod des Mieters tritt ein kraft Gesetzes Berechtigter in das Mietverhältnis ein. Der Vermieter akzeptiert diesen Mieter nicht und kündigt das Mietverhältnis.
Vorbemerkung
Stirbt der (alleinige) Mieter eines Wohnraummietverhältnisses, tritt der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Verstorbenen lebende Ehegatte/Lebenspartner (§ 563 Abs. 1 BGB) kraft Gesetzes in das Mietverhältnis ein. Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte/Lebenspartner eintritt (§ 563 Abs. 2 BGB). Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.
Der Vermieter ist in diesem Fall stets dem Risiko ausgesetzt, dass ihm ein Mietverhältnis mit Personen aufgedrängt wird, die er als Mieter niemals akzeptieren würde. Vor diesem Hintergrund verleiht die Bestimmung des § 563 Abs. 4 BGB die Berechtigung zur Kündigung des Mietverhältnisses, wenn in der Person des in den Mietvertrag Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt immer dann vor, wenn dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dieser Person unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Person
- in der Vergangenheit bereits den Hausfrieden gestört hat;
- mit dem Vermieter zerstritten oder persönlich verfeindet ist;
- die Miete nicht zahlen kann.
Kündigung, Tod des Mieters (Wohnraum)
Herr / Frau / Eheleute
(Name und Anschrift des Mieters)
____________________, den ____________________ |
Mietverhältnis
Hier: Kündigung des Mietverhältnisses ____________________
Sehr geehrte/r ____________________,
mangels anderweitiger Mitteilung sind Sie gem. § 563 Abs. 1 BGB in das mit Ihrem/Ihrer am _______________ verstorbenen Ehepartners/Ehepartnerin bestehende Mietverhältnis eingetreten.
Dieses Mietverhältnis kündige ich hiermit nach § 563 Abs. 4 BGB mit der gesetzlichen Frist des § 573d Abs. 2 BGB zum nächstmöglichen Zeitpunkt, nämlich zum _______________.
Ich sehe mich außer Stande, das Mietverhältnis mit Ihnen fortzusetzen. Allein wegen Ihres Verhaltens in den letzten Monaten wäre ich berechtigt gewesen, das mit Ihrem/Ihrer Ehepartner/Ehepartnerin bestehende Mietverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen. Mit Rücksicht auf den äußerst kritischen Gesundheitszustand Ihres/Ihrer Ehepartners/Ehepartnerin hatte ich hiervon abgesehen. Sie hatten fast täglich den Hausfrieden durch Lärmen im Treppenhaus in volltrunkenem Zustand gestört. Mehrfach lagen Sie insoweit volltrunken auch im Treppenhaus. Ich verweise insoweit auf meine beiden an Ihren/Ihre verstorbenen/verstorbene Ehepartner/Ehepartnerin gerichteten Abmahnungen vom _______________ und vom _______________, die ich in Kopie diesem Schreiben beifüge. Des Weiteren haben Sie offensichtlich infolge Ihrer Trunksucht Ihre Arbeitsstelle verloren, wie mir Ihr/Ihre verstorbener/verstorbene Ehepartner/Ehepartnerin kurz vor ihrem Tod in einem persönlichen Telefonat mitteilte. Sie sind daher auch nicht in der Lage, die Miete in Höhe von _______________ EUR inklusive Nebenkostenvorauszahlung zu entrichten.
Rein vorsorglich weise ich Sie auf die Bestimmung des § 574 BGB hin. Hiernach haben Sie die Möglichkeit des Widerspruchs gegen diese Kündigung. Sollten Sie von der Möglichkeit des Widerspruchs Gebrauch machen wollen, weise ich Sie darauf hin, dass der Widerspruch spätestens 2 Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses mir gegenüber zu erklären ist. Der Widerspruch selbst bedarf der Schriftform.
Einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses widerspreche ich gemäß § 545 BGB bereits zum jetzigen Zeitpunkt. Das Mietverhältnis wird also auch durch fortgesetzten Gebrauch der Wohnung nicht verlängert.
Für den Fall der nicht fristgemäßen Räumung der Wohnung, mache ich Sie darauf aufmerksam, dass die Erhebung einer Räumungsklage gegen Sie droht. Eine derartige Klage wäre mit nicht unerheblichen Kosten verbunden, die Sie zu tragen hätten. Im Übrigen wären Sie zusätzlich verpflichtet, eine Nutzungsentschädigung gemäß § 546a BGB zu zahlen.
Mit freundlichem Gruß
Vermieter