Normenkette

§ 21 Abs. 5 Nr. 3 WEG, § 27 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 4 WEG, § 174 BGB, § 675 BGB

 

Kommentar

1. Das Landgericht München I hat den Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner verurteilt, die Versicherungsprämie für ein Jahr zu zahlen. Der Wohnungseigentumsverwalter hatte die Versicherung für die Gemeinschaft gekündigt, woraufhin der Versicherer unverzüglich die Kündigung gemäß § 174 BGB wegen fehlender Vollmacht zurückwies. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Versicherer zu Recht die Kündigung aus diesem Grund zurückweisen konnte, weil die Kündigung eines Versicherungsvertrages kein Rechtsgeschäft sei, das der Wohnungseigentumsverwalter ohne ausdrückliche Vollmacht der Gemeinschaft vornehmen könne.

( LG München I, Urteil v. 14.02.1990, 14 S 19840/89= VersR 1990, 1378).

2. Einem Urteil des Landgerichts Hamburg lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnungseigentumsverwalter hatte für die Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Versicherer einen Versicherungsvertrag abgeschlossen. Nachdem der Verwalter diesen Vertrag gegenüber dem Versicherer gekündigt hatte, wies dieser die Kündigung gemäß § 174 BGB wegen fehlender Vollmacht zurück und verlangte die Zahlung der weiteren Versicherungsprämie. Das LG Hamburg meinte, dieser Anspruch sei begründet. Der Versicherer habe, so führt das Gericht aus, zu Recht und rechtzeitig die Kündigung zurückgewiesen. Während der Abschluss eines Versicherungsvertrages zu den Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung gehöre und der Verwalter deshalb auch die Verträge abschließen könne, stelle die Kündigung eine außerordentliche Maßnahme dar, die nicht von der gesetzlichen Vollmacht des Verwalters gedeckt sei. Die Zurückweisung der Kündigung verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, da die Abschlussverhandlungen des Versicherers mit dem Verwalter, den er zu diesem Zeitpunkt als Vertreter der Gemeinschaft akzeptiert hat, keinen Vertrauenstatbestand für die Kündigung der Verträge schaffe.

 

Link zur Entscheidung

( LG Hamburg, Urteil vom 28.08.1986, 20 S 3/86, VersR 1988, 692)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

Anmerkung:

Wir sind der Auffassung (ebenso Jansen/Köhler, WE 91. 41), dass der Wohnungseigentumsverwalter mit seiner Bestellung auch schon das Recht (und die Pflicht) erlangt, die in § 21 Abs. 5 Nr. 3 WEG§ 174 BGB, falls ihm aber Prämien durch Kündigung genommen werden sollen, ist er plötzlich schutzwürdig und braucht sich den früheren Vertragsabschluss mit dem Verwalter als Vertreter der Gemeinschaft nicht mehr entgegenhalten zu lassen.

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