Leitsatz

Bei betriebsbedingten Kündigungen darf ein Arbeitgeber die Betroffenen nicht so auswählen, dass der Altersdurchschnitt der Belegschaft sinkt. Allenfalls darf er sich bemühen, den Status quo in Sachen Jugendlichkeit der Belegschaft festzuschreiben.

 

Sachverhalt

Das Gericht gab mit seinem Spruch der Kündigungsschutzklage eines 52-jährigen Gartenbauhelfers statt, der seit 16 Jahren in einem Betrieb beschäftigt ist.

Nach Auftragsrückgängen hatte der Arbeitgeber zwei Mitarbeitern betriebsbedingt gekündigt, darunter auch der 52-Jährige. Der klagte mit der Begründung, der Arbeitgeber habe jüngere Mitarbeiter geschont. Das sei sozial nicht gerechtfertigt, denn für ihn sei es schwerer, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Das LAG schloss sich dieser Auffassung an. Ein Arbeitgeber dürfe bei betriebsbedingten Kündigungen Mitarbeiter allenfalls mit dem Ziel auswählen, die Altersstruktur des Betriebs zu sichern, aber nicht zu verbessern, betonten die Richter. Hier hatte der Arbeitgeber nicht die altersmäßige Personalstruktur erhalten, d.h. den status quo bewahrt, sondern den Altersdurchschnitt gesenkt.

§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG sieht eine "Sicherung" der Altersstruktur, nicht jedoch eine Verbesserung des Altersdurchschnitts vor. Daher sei die hier getroffene Sozialauswahl nicht angemessen und die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt, heißt es in dem Urteil.

Es geht auch nicht, einzelne Mitarbeiter nur mit allgemein gehaltenen Begründungen von der Sozialauswahl auszunehmen. Auch mit Hinweis auf Leitungsträger konnte der Arbeitgeber seine Auswahl nicht stützen:Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Ausklammerung der "Leistungsträger" nicht aus.

 

Link zur Entscheidung

LAG Rheinland-Pfalz, 11.3.2010, 10 Sa 581/09.

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