Kündigungsfristen eindeutig in Mietvertrag formulieren
Werden in einem Formularmietvertrag, der sowohl den Abschluss von befristeten als auch von unbefristeten Mietverhältnissen vorsieht, Kündigungsfristen aufgenommen, sollte durch eine unmissverständliche Formulierung klargestellt werden, dass die genannten Fristen nur für unbefristet abgeschlossene Mietverhältnisse gelten.
Geht der Vermieter irrtümlich von einer wirksamen Zeitmietvertragsklausel aus und bestätigt dem Mieter nach dessen Kündigung einen falschen – zu späten – Kündigungstermin, so verletzt der Vermieter dadurch seine nachvertragliche Auskunfts- und Abwicklungspflichten und macht sich dem Mieter gegenüber schadensersatzpflichtig.
Terminfehler durch Hausverwalter
Hat die Hausverwaltung dem Mieter den falschen Termin genannt, muss sich der Vermieter das fahrlässige Verhalten der Hausverwaltung gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.
Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Zugang der Kündigung zu laufen (§§ 130 bis 132 BGB).
Die Kündigungsfrist kann (bei zeitlichem Auseinanderfallen von Vertragsabschluss und Mietbeginn) schon vor Mietbeginn durch Kündigung in Gang gesetzt werden, wenn sich durch Vertragsauslegung nichts anderes ergibt.
Wie Fristen grundsätzlich zu berechnen sind
Die Berechnung der Fristen richtet sich nach den §§ 186 bis 193 BGB:
Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung (z. B. Kündigung) abzugeben oder eine Leistung zu bewirken (z. B. Räumung) und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, so tritt an dessen Stelle der nächste Werktag (§ 193 BGB).
§ 193 BGB gilt nicht für gesetzliche Kündigungsfristen, da für sie kein bestimmter Tag vorgesehen ist und sie dem Gekündigten zu seinem Schutz unverkürzt zur Verfügung stehen müssen.
Gesetzliche Kündigungsfrist
Soll mit einer Frist von 6 Monaten zum 30.9. gekündigt werden, muss die Kündigung dem Empfänger spätestens am 31.3. zugehen, auch wenn dieser Tag ein Samstag, Sonn- oder Feiertag ist. Eine Verlängerung über den 31.3. hinaus bis zum nächsten Werktag findet entgegen § 193 BGB nicht statt.
Entsprechendes gilt, wenn das Ende des Mietverhältnisses auf einen Sonn- oder Feiertag fällt. Das Mietverhältnis verlängert sich in diesem Fall nicht bis zum nächsten Werktag; jedoch wird die Räumungsverpflichtung erst am nächsten Werktag fällig mit der Folge, dass der Mieter für diese Zeit keine Nutzungsentschädigung zu zahlen hat.
Dagegen ist § 193 BGB anwendbar, wenn sich ein Vertrag verlängern soll, falls die Verlängerung nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abgelehnt wird, da die "Kündigung" in diesem Fall keine wirkliche Kündigung, sondern eine Willenserklärung ist, durch die das Angebot zur Vertragsverlängerung abgelehnt wird.
Ebenfalls anwendbar ist § 193 BGB, wenn eine Karenzzeit kraft Gesetzes oder Vereinbarung gilt und der 3. Tag auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt.
Samstag ist noch Karenztag
Ist eine Kündigung dem Vertragspartner "bis zum 3. Werktag" zuzustellen und fällt der letzte Tag dieser Karenzzeit auf einen Samstag, ist der Zugang der Kündigung am nächsten Werktag, d. h. am Montag noch fristgerecht.
Gleiches gilt, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonn- oder Feiertag fällt (§ 193 BGB).
Samstag zählt mit
Fällt dagegen der 1. oder 2. Tag der Karenzzeit auf einen Samstag, ist dieser als normaler Werktag anzusehen und mitzuzählen, da der Samstag dann nicht "der letzte Tag der Frist" i. S. v. § 193 BGB ist.
Samstag als 1. Tag des Monats
Fällt der 1. Tag eines Monats auf den Samstag, gilt dieser als 1. Werktag, der darauffolgende Montag als 2. Werktag und der Dienstag (Fristablauf) als 3. Werktag.
Der Grundsatz, wonach der Samstag als Werktag anzusehen ist, ergibt sich ferner aus der arbeitsrechtlichen Bestimmung des Bundesurlaubsgesetzes.
Anders bei der Fälligkeit der Miete
Hier zählt der Samstag nicht als Werktag, da Mietzahlungen meist durch Banküberweisung getätigt werden und der Samstag kein Bankgeschäftstag mehr ist.
Einverständniserklärung des Vermieters
Kündigt der Mieter das Mietverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt und fordert er darin den Vermieter auf, dieser solle binnen benannter Frist sein "Einverständnis" mit der Beendigung des Mietverhältnisses zu einem bestimmten Termin (hier: dem nach der unstreitigen Kündigungsfrist richtig berechneten Kalendertag) erklären, hat der Mieter angesichts der Aufhebungswirkung seiner Kündigung keinen Anspruch auf Abgabe der verlangten Erklärung durch den Vermieter. Eine entsprechende Feststellungsklage des Mieters ist daher unzulässig.
Mieterauszug vor Fristablauf
Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist muss der Mieter die vereinbarte Miete zahlen. Der Vermieter muss dem Mieter bis dahin den vertragsgemäßen Gebrauch der Mieträume gewähren. Dies g...